Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
1.
Ist der Neubau
des Gebäudes, wie in der beiliegenden Zeichnung dargestellt, mit einer
Grundfläche von 166,50 qm, Traufhöhe von 6,75 m und Firsthöhe von 9,235m nach
Maß der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig?
Ja,
die Abstandsflächenvorschriften sind einzuhalten.
2.
Ist die Lage des
Gebäudes auf dem Grundstück, wie in der beiliegenden Zeichnung dargestellt,
bauplanungsrechtlich zulässig?
Nein,
die Abstandsflächenvorschriften werden nicht eingehalten.
3.
Sind die
Duplexgaragen mit einer Grundfläche von 36 qm, wie in der beiliegenden
Zeichnung dargestellt, bauplanungsrechtlich zulässig?
Ja.
4.
Ist die Lage der
Duplexgaragen auf dem Grundstück, wie in der beiliegenden Zeichnung
dargestellt, bauplanungsrechtlich zulässig?
Ja.
5.
Ist die Fahrradstellfläche,
wie in der beiliegenden Zeichnung dargestellt, bauplanungsrechtlich zulässig?
Ja.
6.
Müssen die
Abstandsflächen, welche durch das grenzständige Nachbargebäude von
Flurstücksnummer 225/3 entstehen, auf dem Flurstück 225/8 berücksichtigt werden?
Ja.
Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Die Vorschriften der Abstandsflächensatzung der Gemeinde Gauting vom 18.01.2021 werden nicht eingehalten.
Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen
und Kirschlorbeer unzulässig.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun
bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
· 0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
· 2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und,
falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen
nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche
ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze, Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).
Die Gemeinde
empfiehlt:
-
zur
Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter
Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
-
eine
insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
-
die
Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde
Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im
bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.