Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 3

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Berchtold


Beschluss:

 

Vom Antrag auf isolierte Befreiung nach den Plänen der Antragssteller, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 27.10.2022, wird ablehnend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Errichtung eines Zaunes (Höhe ca. 2 Meter) und aufgrund der wandartigen Wirkung nicht den Festsetzungen der Einfriedungssatzung der Gemeinde Gauting vom 12.07.2004.

 

Das öffentliche Interesse die Vorschriften der rechtmäßigen und in Kraft befindlichen Einfriedungssatzung und deren damit verfolgte ortsgestalterische Ziele (keine geschlossene, wandartige Wirkung, Höhe 1,30 m) einzuhalten, wiegt höher als das Interesse des Antragsstellers.

 

Das Interesse des Antragsstellers, sich vor fremden Blicken bzw. die Privatsphäre zu schützen muss hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der beschränkt öffentliche Weg (Verbindung Ammerseestraße und Andechsstraße) eine stärkere Frequentierung aufweist, als ein z. B. straßenbegleitender Gehweg.

 

Die erforderliche Ausnahme/Befreiung gemäß Art. 63 Abs. 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) in Verbindung mit § 4 Einfriedungssatzung sowie analog § 31 Abs. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird nicht gewährt, da eine wandartige Wirkung nicht zulässig ist und Sichtschutzzäune nur an „lärmgeplagten“ Straßen zugelassen werden können.

 

Der bereits errichtete Sichtschutz ist zu entfernen.

 

Stellungnahme Fachbereich Umwelt:

 

Von dem vorhandenen Zaun geht eine wandartige Wirkung aus und zudem weist er keine Durchlässigkeit für Kleintiere auf. Ein 1,30 m hoher Zaun kann vorgelagert mit heimischen Sträuchern bepflanzt werden. Diese Sträucher dürfen gemäß der Einfriedungssatzung eine Höhe von 1,80 m aufweisen, so dass der Sichtschutz auch durch Strauchpflanzungen (bspw. Eiben) erreicht werden kann. Da es sich bei dem Antrag auf isolierte Befreiung in der Andechsstraße 19 nicht um eine stark frequentierte und lärmgeplagte Straße handelt, sondern der Antrag aufgrund des Wunsches nach einem Sichtschutz, welcher auch anderweitig erlangt werden kann, gestellt wurde, ist dieser aus naturschutzfachlicher Sicht abzulehnen.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).