Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Berchtold
Beschluss:
Vom Antrag auf isolierte Befreiung nach den Plänen der Antragssteller, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 27.10.2022, wird ablehnend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Errichtung eines Zaunes (Höhe ca. 2 Meter)
und aufgrund der wandartigen Wirkung nicht den Festsetzungen der Einfriedungssatzung der Gemeinde Gauting vom
12.07.2004.
Das öffentliche
Interesse die Vorschriften der rechtmäßigen und in Kraft befindlichen
Einfriedungssatzung und deren damit verfolgte ortsgestalterische Ziele (keine
geschlossene, wandartige Wirkung, Höhe 1,30 m) einzuhalten, wiegt höher als das
Interesse des Antragsstellers.
Das Interesse des
Antragsstellers, sich vor fremden Blicken bzw. die Privatsphäre zu schützen
muss hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen. Es ist nicht davon
auszugehen, dass der beschränkt öffentliche Weg (Verbindung Ammerseestraße und
Andechsstraße) eine stärkere Frequentierung aufweist, als ein z. B.
straßenbegleitender Gehweg.
Die erforderliche
Ausnahme/Befreiung gemäß Art. 63 Abs. 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) in
Verbindung mit § 4 Einfriedungssatzung sowie analog § 31 Abs. 2 Nr. 2
Baugesetzbuch (BauGB) wird nicht gewährt, da eine wandartige Wirkung nicht
zulässig ist und Sichtschutzzäune nur an „lärmgeplagten“ Straßen zugelassen
werden können.
Der bereits
errichtete Sichtschutz ist zu entfernen.
Stellungnahme
Fachbereich Umwelt:
Von dem vorhandenen Zaun geht eine wandartige Wirkung aus und zudem weist er keine Durchlässigkeit für Kleintiere auf. Ein 1,30 m hoher Zaun kann vorgelagert mit heimischen Sträuchern bepflanzt werden. Diese Sträucher dürfen gemäß der Einfriedungssatzung eine Höhe von 1,80 m aufweisen, so dass der Sichtschutz auch durch Strauchpflanzungen (bspw. Eiben) erreicht werden kann. Da es sich bei dem Antrag auf isolierte Befreiung in der Andechsstraße 19 nicht um eine stark frequentierte und lärmgeplagte Straße handelt, sondern der Antrag aufgrund des Wunsches nach einem Sichtschutz, welcher auch anderweitig erlangt werden kann, gestellt wurde, ist dieser aus naturschutzfachlicher Sicht abzulehnen.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).