Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Moser, GRin Derksen
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen der Architektin Cordula Linner LINNER +
RICHTER GmbH, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 27.04.2023, wird zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Fällung eines
als „zu erhaltend“ festgesetzten
Baumes nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46-2 / GAUTING.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet,
siehe Stellungnahme Fachbereich Umwelt.
Stellungnahme
Fachbereich Umwelt:
Im Bebauungsplan Nr. 46-2/ Gauting sind drei Bäume auf dem Grundstück als zu erhaltend festgesetzt. Zwei dieser drei Bäume sind nicht mehr vorhanden. Für den dritten Baum wird der Antrag auf „Isolierte Befreiung“ nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 Bayerische Bauordnung und analog §31 Abs. 2 Baugesetzbuch gestellt. Dieser Antrag betreffend die Fällung einer Linde in der Schrimpfstraße 53, Fl.Nr. 1915, Gemarkung Gauting widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46-2/Gauting.
Das vorgelegte Gutachten belegt, dass die Linde derart vorgeschädigt ist, dass eine Fällung aus Verkehrssicherungsgründen unumgänglich ist. Der Fällung wird somit naturschutzfachlich zugestimmt. Die Linde ist durch einen standortgerechten Laubbaum erster Wuchsordnung mit Stammumfang 20/25 in maximal drei Metern Entfernung des ursprünglichen Standortes zu ersetzen. Der Antrag auf Schnittmaßnahmen an der Esche ist nicht notwendig, da die Esche nur als erhaltenswerter Baum, nicht jedoch als zu erhaltender Baum festgesetzt ist.
Mit dem Freiflächengestaltungsplan besteht Einverständnis
Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden,
ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten
Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder
herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere
zulässige Verwendung im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des
Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze, Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei
geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde Gauting unterstützt die
Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz
verankert sind.