Abstimmung: Ja: 24, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

1.      Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage Ö 0508.

 

2.      Der Gemeinderat beschließt folgende

 

Haus- und Badeordnung

für das Sport- und Familienbad (Sommerbad)

der Gemeinde Gauting

 

§ 1 Gegenstand

 

(1) Die Gemeinde Gauting betreibt und unterhält auf dem Anwesen Reismühler Weg 9, Fl.Nr. 166 und 168 Gemarkung Gauting ein Sport- und Familienbad in Form eines beheizten Freibades (Sommerbad).

(2)   Für die Benutzung des Sport- und Familienbades gelten die Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung.

 

 

§ 2 Zweck, öffentliche Einrichtung

 

(1) Das Sport– und Familienbad dient als öffentliche Einrichtung der Bevölkerung zum Zwecke der Förderung der Erhaltung und Verbesserung der allgemeinen Gesundheit, des öffentlichen Gesundheitswesens und des Sports durch den Badebetrieb.

 

 

§ 3 Benutzungsrecht

 

(1) Zu den Öffnungszeiten ist die Benutzung des Sport- und Familienbades jedem gestattet, sofern nicht Ausschlussgründe nach den Absätzen 2 und 3 vorliegen. Die Anlagen des Sport– und Familienbades dürfen von betriebsfremden Personen nur während der festgesetzten Öffnungszeiten benutzt werden.

(2) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen beziehungsweise an- oder auskleiden können, insbesondere Kinder unter 6 Jahre, ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet. Gleiches gilt für Personen mit körperlichen oder geistigen Gebrechen, die hilflos sind oder beim Besuch des Bades einer Aufsicht bedürfen.

(3) Von der Benutzung des Bades ausgeschlossen sind Personen die:

    unter übertragbaren Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder

    unter offenen Wunden, Hautausschlägen oder ansteckenden Krankheiten leiden (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen bzw. amtsärztlichen Bescheinigung gefordert werden),

    unter dem Einfluss berauschender Mittel stehen,

    mit Parasiten behaftet sind,

    Tiere mit sich führen.

Zutritt zum Sport- und Familienbad haben nur Personen, die eine gültige Eintrittskarte (Einzelkarte, Mehrbäderkarte, Saisonbadekarte) gelöst haben.

Bei missbräuchlicher Benutzung der Eintrittskarte erfolgt ohne Rückzahlung des Eintrittsgeldes die Einziehung der Karte. Dem Nutzer des Bades bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Badbetreiber in diesem Fall keine oder eine wesentlich niedrigere Vergütung zusteht als das vollständige Eintrittsgeld.

Mit dem Lösen der Eintrittskarte erkennt jeder Besucher diese Haus- und Badeordnung, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erlassenen Anordnungen an.

(4) Die Benutzungsberechtigung schließt nicht die Befugnis ein, ohne besondere Genehmigung der Gemeinde innerhalb des Badegeländes Druckschriften zu verteilen oder zu vertreiben, Waren feil zu bieten oder gewerbliche Leistungen anzubieten bzw. auszuführen.

 

 

§ 4 Benutzung der Einrichtung durch geschlossene Gruppen

 

(1) Diese Haus- und Badeordnung gilt entsprechend für die Benutzung der gemeindlichen Einrichtung durch Vereine, Schulklassen und sonstige geschlossene Personengruppen.

(2) Für geschlossene Gruppen ist dem Aufsichtspersonal unmittelbar nach Betreten des Bades eine verantwortliche Aufsichtsperson zu benennen. Diese hat dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung, sowie die besonderen Anordnungen der Gemeinde, insbesondere des gemeindlichen Aufsichtspersonals eingehalten werden. Die eigene Aufsichtspflicht bleibt daneben unberührt.

(3) Bei regelmäßigen Besuchen werden die näheren Einzelheiten über die Benutzung des gemeindlichen Bades durch die jeweiligen Personengruppen durch schriftliche Vereinbarungen geregelt.

(4) Ein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Badezeiten besteht nicht.

 

 

§ 5 Öffnungszeiten

 

(1) Die Öffnungszeiten des gemeindlichen Bades werden von der Gemeinde festgelegt und ortsüblich bekannt gemacht.

(2) Die gesamten Anlagen des Schwimmbades müssen bis zum Schließzeitpunkt verlassen sein. Die Betriebsleitung kann veranlassen, dass der Eintritt nur bis eine halbe Stunde vor Schließung des Sport- und Familienbades möglich ist.

(3) Die Betriebsleitung kann nach Absprache mit der Gemeindeverwaltung anordnen, dass das Sport- und Familienbad aus zwingenden Gründen früher oder später geöffnet beziehungsweise geschlossen wird. Das gilt insbesondere auch bei ungünstiger Witterung für Teile des Tages oder den ganzen Tag.

(4) Eine Erstattung des Eintrittspreises erfolgt nicht.

(5) Die Gemeindeverwaltung kann anordnen, dass das Sport- und Familienbad oder Teile desselben (z.B. einzelne Schwimmbahnen; Heißbecken) zu bestimmten Zeiten für sportliche bzw. gesundheitliche Zwecke reserviert werden und der allgemeine Badebetrieb dadurch eingeschränkt wird.

(6) Einzelkarten verlieren bei Verlassen des Sport– und Familienbades ihre Gültigkeit.

 

 

§ 6 Tarife; Eintrittskarten

 

(1) Für die Benutzung des Sport- und Familienbades werden Entgelte nach Maßgabe der Tarifordnung für das Sport- und Familienbad der Gemeinde Gauting in ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben. Die Tarifordnung für das Sport- und Familienbad ist am Eingang des Sport- und Familienbades angeschlagen.

(2) Die gelösten Eintrittskarten berechtigen nur zur Benutzung der Badeanlagen in dem in der Tarifordnung festgelegten Umfang. Sie werden als Mehrbäder-, Tages-, Abend- oder Saisonbadekarten ausgegeben. Die Eintrittskarten sind nicht übertragbar.

(3) Tages – und Abendkarten gelten am Tage der Ausgabe und berechtigen nur zum einmaligen Eintritt in das Sport- und Familienbad.

(4) Mehrbäderkarten (z.B.10er Karten), Familien- und Saisonbadekarten gelten im jeweiligen Lösungsjahr. Die Familien- und Saisonbadekarte wird nach Betreten des Sport- und Familienbades bis zu drei Stunden gesperrt.

(5) Die Familien- und Saisonbadekarten werden in Form von Mehrwegkarten ausgegeben. Ein Kartenpfand kann erhoben werden.

(6) Bei Überfüllung des Sport- und Familienbades kann das Aufsichtspersonal den Zutritt zum Bad vorübergehend aussetzen. Inhaber von Familien- und Saisonbadekarten haben in diesem Falle keinen Anspruch auf Benutzung des Sport- und Familienbades.

(7) Das Entgelt für verlorene oder nicht ausgenutzte Karten wird nicht erstattet.

 

 

§ 7 Verhalten in der gemeindlichen Einrichtung

 

(1) Der Badegast hat auf das Ruhe- und Erholungsbedürfnis der Mitbenutzer Rücksicht zu nehmen und alles zu unterlassen, was der Aufrechterhaltung der Sauberkeit, Sicherheit und Ordnung zu wiederläuft. Insbesondere hat er sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird.

(2) Die Einrichtungen sind mit der gebotenen Sorgfalt zu benutzen. Missbräuchliche Benutzung, Beschädigung oder Verunreinigungen verpflichten zum Schadensersatz.

(3) Zum Aus- und Ankleiden stehen Umkleidekabinen, zur Aufbewahrung der Kleidung stehen abschließbare Garderobenschräke zur Verfügung. Die Garderobe hat der Badegast selbst zu verschließen, den Schlüssel hat er während des Badens bei sich zu behalten. Bei Verlust des Garderobenschlüssels haftet der Badegast. In derartigen Fällen ist vor der Aushändigung das Eigentum glaubhaft nachzuweisen.

(4) Kleidung und andere Gegenstände, die nach Badeschluss nicht abgeholt sind, werden vom Personal des Sport- und Familienbades in Verwahrung genommen.

(5) Sollten diese Gegenstände nach einer Woche nicht abgeholt sein, gelten diese als Fundsache und werden nach den gesetzlichen Vorschriften behandelt.

 

 

§ 8 Gebote; Verbote; Hausrecht

 

(1) Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten, sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe, Ordnung und Reinhaltung zuwiderläuft. Die Badegäste haben aufeinander Rücksicht zu nehmen.

(2) Das Aufsichtspersonal des Sport- und Familienbades übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Besucher, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vorübergehend oder dauernd vom Besuch des Sport- und Familienbades ausgeschlossen werden. Widersetzungen bei Verweisungen aus dem Bad können Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach sich ziehen. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Dem Nutzer des Bades bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Badbetreiber in diesem Fall keine oder eine wesentlich niedrigere Vergütung zusteht als das vollständige Eintrittsgeld.

(3) Die Badegäste dürfen die Barfußgänge, Duschräume und Beckenbereiche nicht mit Straßenschuhen betreten. Der Aufenthalt im Nassbereich des Sport– und Familienbades ist nur in allgemein üblicher Badebekleidung gestattet. Die Entscheidung, ob eine Badebekleidung den Anforderungen entspricht, erfolgt durch das Aufsichtspersonal. Die Benutzung der Sanitärbereiche ist für Kleinkinder nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(4) Behälter aus Glas/ Porzellan dürfen auf dem gesamten Gelände nicht benutzt werden.

(5) Das Rauchen ist im gesamten Bad verboten. Ausgenommen hiervon ist der Raucherbereich auf der Dachterrasse und der Außenbereich der Gastronomie.

(6) Ein Anschließen von mitgebrachten elektrischen Geräten an das Stromnetz in den Gebäuden ist verboten.

(7) Das Mitbringen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen ist verboten.

(8) Das Mitbringen von Hunden und anderen Tieren ist untersagt.

(9) Das Betreten von Dienst-, Personal- und Technikräumen ist untersagt.

(10) Vor Benutzung der Schwimmbecken hat sich jeder Badegast in den Duschräumen gründlich zu reinigen.

(11) Rasieren, Maniküre, Pediküre, Haare tönen oder färben ist nicht gestattet. Die Verwendung von Seifen, etc. außerhalb der Duschräume ist nicht gestattet.

(12) Das Springen geschieht auf eigene Gefahr und ist nur von den Sprungblöcken und Sprungbrettern erlaubt. Das Wippen auf den Sprungbrettern ist nicht gestattet. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass der Sprungbereich frei ist und nur von einer Person betreten wird. Ob die Sprunganlage zum Springen freigegeben wird, entscheidet das zuständige Aufsichtspersonal.

(13) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in das Becken, sowie das Unterschwimmen des Springbereiches bei freigegebener Sprunganlage ist untersagt. Die Benutzung von Schwimmflossen und Schnorchel- und Tauchgeräten bedarf besonderer Zustimmung durch das Aufsichtspersonal. Die Benutzung von Augenbrillen (sogenannte Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr. Das Benutzen von Luftmatratzen in den Schwimmbecken ist untersagt. Die Verwendung von Schwimmhilfen im 50 Meter Schwimmbeckenbereich ist untersagt.

(14) Die Badeaufsicht kann bei Gefährdung Dritter das Benutzen der mitgebrachten Gegenstände in den Schwimmbecken untersagen.

(15) Den Badegästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- und Filmwiedergabegeräte zu benutzen.

(16) Filmen und Fotografieren ist nur mit vorheriger Genehmigung der Gemeindeverwaltung oder des von ihr beauftragten Aufsichtspersonales zulässig. Das Filmen und Fotografieren von fremden Personen und Gruppen ist darüber hinaus ohne deren Einwilligung grundsätzlich nicht gestattet.

(17) Ballspiele dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen ausgeübt werden. Andere Badegäste dürfen dadurch nicht belästigt oder gefährdet werden.

(18) Das Ausspucken auf den Boden oder in das Becken ist untersagt.

(19) Die Pflanzbereiche dürfen nicht betreten oder beschädigt werden.

(20) Bei aufziehendem Gewitter oder Unwetterwarnung sind die Becken sofort und das Sport- und Freizeitbad unverzüglich zu verlassen.

 

 

§ 9 Zuwiderhandlung; Schadenersatz

 

(1) Personen, die gegen die Haus- und Badeordnung, gegen Ordnung und Sicherheit, gegen Sitte und Anstand oder die Reinlichkeitsvorschriften verstoßen, können unverzüglich aus dem Sport- und Freizeitbad verwiesen werden. Sie können bis zu 2 Jahre vom Besuch des Sport- und Familienbades ausgeschlossen werden. Bereits entrichtetes Eintrittsgeld wird nicht erstattet. Bei schuldhaftem Verlust der vom Badbetreiber überlassenen Gegenstände werden folgende Pauschalbeträge in Rechnung gestellt:

a) Dauerkarte 10 Euro

b) Garderobenschrankschlüssel 50 Euro

c) Wertfachschlüssel 50 Euro

Dem Nutzer des Bades bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Badbetreiber in diesem Fall keine oder eine wesentlich niedrigere Vergütung zusteht als das vollständige Eintrittsgeld bzw. der Pauschalbetrag.

Die Gebühr für verlorene oder nicht genutzte Karten wird nicht erstattet.

(2) Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung, Verunreinigung oder Beschädigung und bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln haftet der Badegast für den Schaden. Begleitpersonen, Erziehungsberechtigte, Eltern bzw. von denen bevollmächtigte, begleitende Personen haben die dauernde Aufsichtspflicht über die schutzbedürftigen Badegäste.

 

 

§ 10 Haftung

 

(1) Die Benutzung des Sport- und Familienbades geschieht grundsätzlich auf eigene Gefahr des Benutzers, unbeschadet der Verpflichtung der Gemeinde Gauting das Sport- und Familienbad in verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Für höherer Gewalt und Zufall, sowie Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet die Gemeinde Gauting nicht.

(2) Ebenso haftet die Gemeinde nicht für Schäden, die Badegästen durch Dritte zugefügt werden.

(3) Für die Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen der in das Sport- und Familienbad eingebrachten Sachen wird nicht gehaftet.

(4) Der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen haften für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(5) Für Wertsachen und Bargeld wird nicht gehaftet. Ebenso wird die Haftung für Kleidung einschließlich ihres Tascheninhaltes und sonstiger Gegenstände, auch als Inhalt der Garderobenschränke und Wertfächer, ausgeschlossen.

(6) Werden Haftungsansprüche geltend gemacht, so muss der Schadensfall unverzüglich dem Aufsichtspersonal gemeldet und gegenüber der Gemeinde Gauting schriftlich angezeigt werden, um spätere Schadenersatzansprüche auszuschließen.

 

 

§11 Sonstiges; Ausnahmen

 

(1) In den Becken wird i.d.R. das Badewasser auf eine Temperatur von ca. 22 Grad und im Heißwasserbecken auf eine Temperatur von ca. 30 Grad erwärmt. Ein Anspruch auf diese Badewassertemperaturen besteht jedoch nicht. Die aktuelle Temperatur ist im Eingangsbereich angeschlagen.

(2) Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichtspersonal und der zuständige Fachbereich in der Gemeinde Gauting entgegen.

(3) Die Haus- und Badeordnung für das Sport -und Familienbad gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen können von dieser Haus- und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

(4) Jede gewerbliche Betätigung, die Abhaltung von sportlichen, unterhaltenden oder sonstigen Veranstaltungen, sowie die Erteilung von Schwimmunterricht durch Vereine, vereinsähnliche Gruppen oder Privatpersonen innerhalb des Sport– und Familienbades bedarf der schriftlichen Erlaubnis durch die Gemeinde Gauting.

(5) Die gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereiche des Betriebes werden aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Die Vorgaben des Bundesdaten-schutzgesetzes, insbesondere der § 4 werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(6) Die Gemeinde als Betreiber des Sport- und Freizeitbades ist nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren nach § 36 Verbraucherstreit-beilegungsgesetz (VSBG) vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

 

3.      Der Beschluss wird für die Verwaltung zum sofortigen Vollzug freigegeben. Die Haus- und Badeordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung am Aushang im Sommerbad in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Gauting über den Betrieb des Sport- und Familienbades vom 24.04.2018 außer Kraft.