Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 2

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Knape, GRin Klinger, GR Jaquet


Beschluss:

 

Von dem Antrag auf Isolierte Befreiung nach den Plänen des Antragstellers, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 22.05.2023, wird ablehnend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Errichtung von Stellplätzen außerhalb der hierfür vorgesehen Flächen, nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 2/ Hausen.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht befürwortet.

 

Laut der Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 7.2 dürfen Garagen und Stellplätze nur auf den hierfür bezeichneten Flächen sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden.

 

Es sind keine Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet zu finden.

 

Stellungnahme Fachbereich Umwelt:

 

Bei der Neuanlage von Stellplätzen handelt es sich, auch wenn diese mit einer wassergebundenen Decke versehen werden, dennoch um einen Eingriff in die Natur. Bei dem vorliegenden Antrag sind bereits Stellplätze in ausreichender Zahl angelegt worden, so dass eine Errichtung weiterer Stellplätze und vor allem überdachter Stellplätze (hierbei handelt es sich um eine Vollversiegelung!) naturschutzfachlich abgelehnt wird.

 

Zudem wurde bei Überprüfung des Antrags festgestellt, dass die im Bebauungsplan Nr. 2/Hausen unter 8.4 als zu pflanzend eingezeichneten Bäume auf der Westseite des Hauses nicht vorhanden sind. Des Weiteren sind für die Gesamtgrundstücksfläche von 851 m² mindestens fünf Bäume zu pflanzen, auch dies wird anhand der Überprüfung von Luftaufnahmen in Frage gestellt. Die Eigentümer sind aufgefordert die erforderlichen Baumpflanzungen bis zum 31.10.2023 der Gemeinde nachzuweisen.

 

Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze, Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen

 

Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.