Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Berchtold
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Andreas
Doktor, mit Eingangsstempel der Gemeinde
vom 10.05.2023, wird zustimmend Kenntnis
genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitungen des Bauraumes und Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Dachform / -neigung) durch den Anbau im Norden und im Südwesten nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 / GAUTING.
Die erforderlichen Befreiungen
gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die Bauraumüberschreitungen werden befürwortet. Es
gibt schon zahlreiche Bauraumüberschreitungen im Bebauungsplangebiet.
Die erforderliche
Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der Abweichung von der Dachform/ -neigung
kann befürwortet werden. Der Charakter des Bestandsgebäudes ist nach wie vor
gewahrt. Der Flachdachanbau nimmt nur einen untergeordneten Teil zum gesamten
Baukörper ein.
Der Anbau im Norden
soll mit einer Dachneigung von 35° errichtet werden. Mit dieser Dachneigung
wird in etwa die Firsthöhe des Quergiebels auf der Südseite erreicht, so dass
auf dieser Weise eine gewisse Homogenität am Gesamtbaukörper erreicht wird.
Stellungnahme
Fachbereich Umwelt:
Vor Beginn der Bauarbeiten ist zu prüfen, ob
Gebäudebrüter (Vögel, Fledermäuse etc.) durch das Vorhaben betroffen sind.
Sollte ein Gebäudebrütervorkommen bekannt sein oder werden, ist eine
entsprechende artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einzuholen.
Als Einfriedung ist
das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
· 0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
· 2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die
Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum
klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.