Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Berchtold


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Andreas Doktor, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 10.05.2023, wird zustimmend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitungen des Bauraumes und Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Dachform / -neigung) durch den Anbau im Norden und im Südwesten nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 / GAUTING.

 

Die erforderlichen Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die Bauraumüberschreitungen werden befürwortet. Es gibt schon zahlreiche Bauraumüberschreitungen im Bebauungsplangebiet.

 

Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der Abweichung von der Dachform/ -neigung kann befürwortet werden. Der Charakter des Bestandsgebäudes ist nach wie vor gewahrt. Der Flachdachanbau nimmt nur einen untergeordneten Teil zum gesamten Baukörper ein.

 

Der Anbau im Norden soll mit einer Dachneigung von 35° errichtet werden. Mit dieser Dachneigung wird in etwa die Firsthöhe des Quergiebels auf der Südseite erreicht, so dass auf dieser Weise eine gewisse Homogenität am Gesamtbaukörper erreicht wird.

 

Stellungnahme Fachbereich Umwelt:

 

Vor Beginn der Bauarbeiten ist zu prüfen, ob Gebäudebrüter (Vögel, Fledermäuse etc.) durch das Vorhaben betroffen sind. Sollte ein Gebäudebrütervorkommen bekannt sein oder werden, ist eine entsprechende artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einzuholen.

 

Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und Sträuchern des eigenen Grundstücks, aber auch der Nachbargrundstücke sind die einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt anzuwenden.

 

Eine Beseitigung von Gehölzen darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt werden.

 

Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen

 

Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.