Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Aleksandar Jovanovic, mit
Eingangsstempel der Gemeinde vom 01.06.2023,
wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht erteilt.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundflächenzahl 2
(GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ), der Anzahl der Vollgeschosse und
Überschreitung der Baugrenze nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 56
/ GAUTING.
Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der
Überschreitung der GRZ 2 wird befürwortet, da die Überschreitung durch
Anrechnung der Tiefgarage zustande kommt, diese aber unterirdisch ist und
städtebaulich nicht in Erscheinung tritt.
Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der GFZ-Überschreitung
wird nicht befürwortet. Die vorhandenen Überschreitungen im Bebauungsplangebiet
kommen durch die Parzellierung des Grundstücks zustande und können nicht als
Bezugsfälle herangezogen werden. Hierbei handelt es sich um einen Sonderfall
durch Parzellierung.
Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der
Überschreitung der Anzahl der Vollgeschosse wird nicht befürwortet, da die
Grundzüge der Planung berührt werden. Es gibt keine Bezugsfälle im
Bebauungsplangebiet.
Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der
Überschreitung der Baugrenze im Westen um ca. 3,00 m wird nicht befürwortet,
die angegebenen Bezugsfälle sind vor Rechtskraft des Bebauungsplanes entstanden.
Die erforderliche
Zustimmung gem. § 31 Abs. 3 BauGB zugunsten des Wohnungsbaus, in einem Gebiet
mit einem angespannten Wohnungsmarkt, wird nicht befürwortet, da dies den
Grundzügen der Planung widerspricht.
Die nicht mit
Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten
Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu
begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im
Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze,
Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.
Stellungnahme Fachbereich Umwelt:
Vor dem Abriss der Bestandsgebäude ist zu
prüfen, ob Gebäudebrüter (Vögel, Fledermäuse etc.) durch das Vorhaben betroffen
sind. Sollte ein Gebäudebrütervorkommen bekannt sein oder werden, ist eine
entsprechende artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einzuholen.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Gemeinde empfiehlt:
zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei
geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen
Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.