Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Zu dem Antrag auf Befreiung von der gemeindlichen Einfriedungssatzung des Antragstellers, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 04.11.2018, wird eine Ausnahme / Befreiung gemäß § 31 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB in Verbindung mit Art. 81 BayBO nicht zugelassen.

 

Die bereits bestehende Einfriedung (Sichtschutz) ist zu entfernen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Errichtung eines Sichtschutzzaunes (Höhe 2,00 m) und aufgrund der wandartigen Wirkung nicht den Festsetzungen der Einfriedungssatzung der Gemeinde Gauting vom 12.07.2004.

 

Das öffentliche Interesse die Vorschriften der rechtmäßigen und in Kraft befindlichen Einfriedungssatzung und deren damit verfolgte ortsgestalterische Ziele (keine geschlossene, wandartige Wirkung, Höhe 1,30 m) einzuhalten, wiegt höher als das Interesse des Antragstellers.

 

Das Interesse des Antragstellers, sich vor fremden Blicken bzw. die Privatsphäre zu schützen muss hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Hauszugang auf dem Nachbargrundstück eine höhere Frequentierung erfährt, als z. B. ein straßenbegleitender Gehweg.

 

Die Blickbeziehungen auf die Terrasse können auch mit dem Sichtschutzzaun nicht vollständig ausgeschlossen werden (z. B. Blicke aus oberen Stockwerken)

 

Stellungnahme Fachbereich Umwelt:

 

Der Antrag auf „Isolierte Befreiung“ nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 Bayerische Bauordnung und analog §31 Abs. 2 Baugesetzbuch betreffend die Abweichung der maximalen Höhe des Zaunes auf 2 m in der Hangstraße 24C, Fl.Nr. 698/2 Gem. Gauting widerspricht den Festsetzungen der Einfriedungssatzung vom 12. Juni 2004.

 

Von dem vorhandenen Zaun geht eine wandartige Wirkung aus und zudem ist anhand der vorgelegten Bilder davon auszugehen, dass keine Durchwanderbarkeit für Kleintiere möglich ist. Ein 1,30 m hoher Zaun kann ebenfalls vorgelagert mit heimischen Sträuchern bepflanzt werden. Diese Sträucher dürfen gemäß der Einfriedungssatzung eine Höhe von 1,80 m aufweisen, so dass der Sichtschutz auch durch Strauchpflanzungen (bspw. Eiben) erreicht werden kann. Um die Terrasse vor Blicken aus dem Nachbarhaus zu schützen, wird die Pflanzung eines Großstrauchs (bis 5 Meter Höhe) oder eines Baumes empfohlen (ab 7 Meter Höhe bis 30 Meter möglich). Da es sich bei dem Antrag auf isolierte Befreiung in der Hangstraße 24C nicht um eine stark frequentierte und lärmgeplagte Straße handelt, sondern der Antrag aufgrund des Wunsches nach einem Sichtschutz, welcher auch anderweitig erlangt werden kann, gestellt wurde, ist dieser aus naturschutzfachlicher Sicht abzulehnen.