Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der Architektin Regina Weiglein, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 01.06.2023, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt.

 

1.    Ist die Lage des Doppelhauses, wie im Plan dargestellt, zulässig?

 

Ja.

 

2.    Ist die Größe des Doppelhauses mit den im Plan dargestellten Außenmaßen zulässig?

 

Ja.

 

3.    Ist die im Plan dargestellte Wandhöhe an der Nord-Ost-Fassade von 6,20 m auf das natürliche Bestandsgelände bezogen zulässig?

 

Ja.

 

4.    Ist die im Plan dargestellte Wandhöhe von Haus 1 an der Süd-West-Fassade von 6,20 m auf das natürliche Bestandsgelände bezogen zulässig?

 

Ja.

 

5.    Ist die im Plan dargestellte Wandhöhe von Haus 2 an der Süd-West-Fassade von 6,20 m bzw. im Bereich der schrägen Fassadenwand von 6,20 m bis 8,365 m auf das natürliche Bestandsgelände bezogen zulässig?

 

Ja.

 

6.    Ist die Dachneigung von 30° zulässig?

 

Ja.

 

7.    Sind die Dachgauben, wie im Plan dargestellt, als untergeordnete Schleppdachgauben auf dem Doppelhaus zulässig?

 

Ja.

 

8.    Ist die Lage der 2 Einzelgaragen, wie im Plan dargestellt, zulässig?

 

Ja.

 

9.    Ist die Größe der 2 Einzelgaragen, wie im Plan dargestellt, zulässig?

 

Ja.

 

10.  Sind die geplanten Flachdächer für die 2 Einzelgaragen, wie im Plan dargestellt, zulässig?

 

Ja.

 

  1. Ist eine Firsthöhe von 8,94 m, wie im Plan dargestellt, zulässig?

 

Ja.

 

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.

 

Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze, Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen

 

Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.