Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Egginger


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Klaus Heidenreich, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 12.06.2023, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

 

1.    Ist es zulässig, auf dem Grundstück zwei zur Straße hin giebelständige Einfamilienhäuser zu realisieren anstelle eines Doppelhauses unter Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen.

 

Ja, unter Einhaltung des Bauraumes und der Abstandsflächenvorschriften gemäß der Abstandsflächensatzung der Gemeinde Gauting.

 

 

2.    Ist es zulässig, das Baufeld gemäß beiliegender Planung Richtung Westen um 3,75 m zu Überschreiten.

Der Gebäuderhytmus fügt sich in die umgebende Bebauung ein.

 

Nein, da die Grundzüge der Planung berührt werden.

 

 

3.    Ist es zulässig, dass durch die vorgelegte Planung die vorgegebene Fläche des Baufeldes von 180 qm um 18 qm überschritten wird

(2 x 9 x 11 m = 198 qm). Die GRZ ohne Garagen beträgt 0,19.

 

Vergleich der GRZ mit den vor kurzem realisierten Nachbargebäuden jeweils ohne Garagen/Nebengebäude:

 

Flur Nr. 869/3 = 0,19

Flur Nr. 869/4 = 0,19

Flur Nr. 869 = 0,19

Flur Nr. 869/5 = 0,185

 

Die Grundstücksgrößen der Nachbarn betragen zwischen 445 und 468 qm. Bei einer möglichen Teilung des zu bebauenden Grundstücks ergeben sich Grundstücksgrößen von etwa 500 qm je Haus.

           

            Nein, da die Grundzüge der Planung berührt werden.

(Die angegebenen Bezugsfälle wurden jeweils im Genehmigungs-freistellungsverfahren realisiert).

 

 

4.    Ist es zulässig, die Wandhöhe gemäß Bebauungsplan von 6,30 m auf 6,50 m zu erhöhen (siehe Querschnitt 2). Dies ermöglicht eine sinnvollere Ausnutzung des Dachgeschosses, trägt weniger zur Flächenversiege­lung bei und ist nicht störend gegenüber der Nachbarbebauung. Das Dachgeschoß ist laut Berechnung kein Vollgeschoß.

 

Nein, da die Grundzüge der Planung berührt werden.

 

 

5.    Ist es zulässig, dass die Garagen und Nebengebäude an der nordseitigen Grundstücksgrenze errichtet werden analog der Flur Nr. 869 und 869/5.

 

 

Nein. Garagen sind an nur einer Grundstücksgrenze als Grenzgaragen zulässig.

 

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Baugrenze und Überschreitung der GRZ 1 und 2, der Breite der Zufahrten sowie Errichtung der Garagen an mehr als einer Grundstücksgrenze, nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46-2 / GAUTING.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenzen im Westen wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden und die Überschreitung (3,75 m) nicht mehr geringfügig ist.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der GRZ 1 und 2 wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden und die Überschreitungen ebenfalls nicht mehr geringfügig sind.

 

Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Breite der Zufahrten und Errichtung der Garagen an mehr als nur einer Grundstücksgrenze wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden.

 

Es sind keine Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet zu finden.

 

Einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 3 BauGB zugunsten des Wohnungsbaus, in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, wird nicht zugestimmt, da dies den Grundzügen der Planung widerspricht.

 

Die Abstandsflächen entsprechen nicht der Abstandsflächensatzung der Gemeinde Gauting vom 18.01.2021. Die Grenzbebauung durch die Garagen entspricht nicht Art. 6 BayBO.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze, Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).

 

Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen

 

Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.