Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Egginger
Beschluss:
1.
Ist es zulässig, auf dem Grundstück zwei zur Straße hin giebelständige
Einfamilienhäuser zu realisieren anstelle eines Doppelhauses unter Einhaltung
der erforderlichen Abstandsflächen.
Ja,
unter Einhaltung des Bauraumes und der Abstandsflächenvorschriften gemäß der
Abstandsflächensatzung der Gemeinde Gauting.
2.
Ist es zulässig, das Baufeld gemäß beiliegender Planung Richtung Westen
um 3,75 m zu Überschreiten.
Der Gebäuderhytmus fügt
sich in die umgebende Bebauung ein.
Nein, da die Grundzüge der Planung berührt werden.
3.
Ist es zulässig, dass durch die vorgelegte Planung die vorgegebene Fläche
des Baufeldes von 180 qm um 18 qm überschritten wird
(2 x 9 x 11 m = 198 qm).
Die GRZ ohne Garagen beträgt 0,19.
Vergleich der GRZ mit den vor kurzem realisierten
Nachbargebäuden jeweils ohne Garagen/Nebengebäude:
Flur Nr. 869/3 = 0,19
Flur Nr. 869/4 = 0,19
Flur Nr. 869 = 0,19
Flur Nr. 869/5 = 0,185
Die Grundstücksgrößen der Nachbarn betragen
zwischen 445 und 468 qm. Bei einer möglichen Teilung des zu bebauenden
Grundstücks ergeben sich Grundstücksgrößen von etwa 500 qm je Haus.
Nein, da die Grundzüge der Planung berührt werden.
(Die
angegebenen Bezugsfälle wurden jeweils im Genehmigungs-freistellungsverfahren
realisiert).
4.
Ist
es zulässig, die Wandhöhe gemäß Bebauungsplan von 6,30 m auf 6,50 m zu erhöhen
(siehe Querschnitt 2). Dies ermöglicht eine sinnvollere Ausnutzung des
Dachgeschosses, trägt weniger zur Flächenversiegelung bei und ist nicht
störend gegenüber der Nachbarbebauung. Das Dachgeschoß ist laut Berechnung kein
Vollgeschoß.
Nein, da die Grundzüge der Planung berührt
werden.
5.
Ist
es zulässig, dass die Garagen und Nebengebäude an der nordseitigen Grundstücksgrenze
errichtet werden analog der Flur Nr. 869 und 869/5.
Nein. Garagen sind an nur
einer Grundstücksgrenze als Grenzgaragen zulässig.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Baugrenze und
Überschreitung der GRZ 1 und 2, der Breite der Zufahrten sowie Errichtung der
Garagen an mehr als einer Grundstücksgrenze, nicht den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 46-2 / GAUTING.
Die erforderliche
Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der
Baugrenzen im Westen wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung
berührt werden und die Überschreitung (3,75 m) nicht mehr geringfügig ist.
Die erforderliche
Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der GRZ 1 und
2 wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden und die
Überschreitungen ebenfalls nicht mehr geringfügig sind.
Die erforderlichen
Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Breite der Zufahrten und
Errichtung der Garagen an mehr als nur einer Grundstücksgrenze wird nicht
befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden.
Es sind keine
Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet zu finden.
Einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 3 BauGB zugunsten des Wohnungsbaus, in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, wird nicht zugestimmt, da dies den Grundzügen der Planung widerspricht.
Die Abstandsflächen
entsprechen nicht der Abstandsflächensatzung der Gemeinde Gauting vom
18.01.2021. Die Grenzbebauung durch die Garagen entspricht nicht Art. 6 BayBO.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Das Vorhaben
berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen.
Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der
Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477)
anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend
zu melden, damit sich die die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt
Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit
den Betroffenen in Verbindung setzen können.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die nicht mit
Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten
Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen
oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im Rahmen
einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze,
Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).
Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei
geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde Gauting unterstützt die
Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz
verankert sind.