Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
1. Ist das geplante Maß der
Nutzung mit einer Grundfläche von einem Doppelhaus und einem Einfamilienhaus
von 244 m2 und einer Nutzung, EG, OG und Dachgeschoss (keine
Vollgeschosse) gemäß zeichnerischer Darstellung planungsrechtlich zulässig?
Wandhöhe und Dachneigung und damit auch Firsthöhe entsprechen Beispielen aus
der näheren Umgebung. Als Referenzobjekt wurde das Grundstück Ammerseestraße
46/48 (Traufe ca. 6,10m und First ca. 9,65m; Grundfläche 244 m2)
herausgesucht.
Ja
2. Ist die
geplante Lage auf dem Grundstück planungsrechtlich zulässig?
Bei der Erschließung soll insbesondere die Niederschlagswasserbeseitigung nicht geprüft werden. Diese wird beim Bauantrag nachgereicht.
Die Erschließung eines Grundstückes ist durch die ca. 3,25 m breite Zufahrt gegeben. Die Zufahrt ist ca. 3,25 m breit und somit als Feuerwehrzufahrt nach BayBO geeignet. Das Grundstück hat ein Geh- und Fahrtrecht für die Zufahrt. Der Nachweis der Erschließung wird beim Bauantragsverfahren nachgereicht.
Ja
Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der
baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Das Vorhaben entspricht nicht den Vorgaben
der Stellplatzsatzung der Gemeinde Gauting vom 16.04.2020. Einer Abweichung
nach § 6 der Satzung wird nicht zugestimmt.
Beim Bauantrag
sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten in allen Ansichten
der Planung einzutragen.
Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze, Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Als Einfriedung
ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die
Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur
Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein
Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und
der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur
Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter
Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine
insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von
Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen
Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.