Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Helmut Maurer, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 03.07.2023, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt:

 

1.    Ist das geplante Maß der Nutzung mit einer Grundfläche von einem Doppelhaus und einem Einfamilienhaus von 244 m2 und einer Nutzung, EG, OG und Dachgeschoss (keine Vollgeschosse) gemäß zeichnerischer Darstellung planungsrechtlich zulässig? Wandhöhe und Dachneigung und damit auch Firsthöhe entsprechen Beispielen aus der näheren Umgebung. Als Referenzobjekt wurde das Grundstück Ammerseestraße 46/48 (Traufe ca. 6,10m und First ca. 9,65m; Grundfläche 244 m2) herausgesucht.

 

Ja

 

2.    Ist die geplante Lage auf dem Grundstück planungsrechtlich zulässig?

Bei der Erschließung soll insbesondere die Niederschlagswasserbeseitigung nicht geprüft werden. Diese wird beim Bauantrag nachgereicht.

Die Erschließung eines Grundstückes ist durch die ca. 3,25 m breite Zufahrt gegeben. Die Zufahrt ist ca. 3,25 m breit und somit als Feuerwehrzufahrt nach BayBO geeignet. Das Grundstück hat ein Geh- und Fahrtrecht für die Zufahrt. Der Nachweis der Erschließung wird beim Bauantragsverfahren nachgereicht.

 

            Ja

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.

 

Das Vorhaben entspricht nicht den Vorgaben der Stellplatzsatzung der Gemeinde Gauting vom 16.04.2020. Einer Abweichung nach § 6 der Satzung wird nicht zugestimmt.

 

Beim Bauantrag sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten in allen Ansichten der Planung einzutragen.

 

Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze, Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen

 

Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.