Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu dem Bauantrag nach den Plänen der Architektin Jaqueline Ferrara, mit Eingangsstempel der
Gemeinde vom 06.07.2023, wird das
gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB unter der Maßgabe erteilt, dass die
vorgeschriebenen Fahrradstellplätze nachgewiesen werden.
Das Vorhaben
entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 181 / Gauting.
In diesem
Bebauungsplan werden lediglich Vergnügungsstätten ausgeschlossen.
Das Vorhaben
entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 154 / Gauting.
Das Grundstück
befindet sich im besonderen Wohngebiet (§ 4a BauNVO), wonach Wohngebäude gem. §
4a Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig sind
Die Abstandsflächen des Bestandsgebäudes werden im Norden und Nordwesten
nicht eingehalten. Durch das Bauvorhaben verändern sich die Abstandsflächen
nicht.
Die Überschreitungen ergeben sich durch das Bestandsgebäude.
Das Vorhaben entspricht nicht der Stellplatzsatzung der Gemeinde Gauting
vom 16.04.2020. Es werden keine Fahrradstellplätze nachgewiesen. Einer
Abweichung gemäß § 6 der Satzung wird nicht zugestimmt.
Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten
Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder
herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere
zulässige Verwendung im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des
Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze, Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max.
1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Als Einfriedung
ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls
freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur
nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche
ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit
Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu
verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg
(Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch
bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Untere
Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der
Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung
setzen können.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
-
zur Gartenbewässerung den Einbau einer
Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei
Garagen - eine Begrünung vorzusehen
-
eine insektenfreundliche Bepflanzung der
Gärten/Freiflächen
-
die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen
Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.