Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Aleksandar Jovanovic, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 21.07.2023, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

Frage 1:

Ist das Bauvorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig?

Erläuterung:

Die hier abgefragte Bebauung mit ausschließlicher Wohnungsnutzung entspricht der baulichen Nutzung aus der Umgebung.

Die geplante Art der baulichen Nutzung fügt sich daher in die nähere Umgebung ein und ist bauplanungsrechtlich zulässig nach § 34 BauGB.

 

Ja

 

 

Frage 2:

Ist das Bauvorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig?

Erläuterung:

Beabsichtigt ist eine Neubebauung der Flurnummer 1835 mit 2 Baukörper mit den Ausmaßen (I x b) 28m(16+12m) x 12m, Wandhöhe 6,80m, Firsthöhe 10,27m und mit einer Dachneigung von 30°.

 

Ja, aber zu beachten ist, dass zur Grundfläche auch die Flächen von Terrassen, Balkonen und Vordächern etc. hinzugerechnet werden (wurde hier noch nicht angegeben).

 

 

Frage 3:

Der Bebauungsplan Nr.56 setzt eine Höchstgrenze von 2 Vollgeschossen fest.

Ist das Bauvorhaben hinsichtlich der Festsetzung bauplanungsrechtlich zulässig?

Erläuterung:

Die Geschossigkeit von II Vollgeschossen entspricht dem B-Plan. Das Dachgeschoss ist kein

Vollgeschoss. (Vollgeschoss Nachweis liegt anbei)

 

Ja

 

 

Frage 4:

Der Bebauungsplan Nr.56 setzt eine maximal zulässige GFZ von 0,6 fest.

Ist das Bauvorhaben hinsichtlich der Festsetzung bauplanungsrechtlich zulässig?

Erläuterung:

Die Geschossflächenzahl von 0,6 entspricht dem B-Plan.

(Geschossfläche von 2 Vollgeschossen 1468m2 / Grundstücksfläche 2451m2= 0,6)

 

Ja

 

 

Frage 5:

Der Bebauungsplan Nr.56 setzt eine maximal zulässige GRZ von 0,4 fest.

Kann für das Vorhaben eine Befreiung wegen Überschreitung der im Bebauungsplan Nr.56

festgesetzten GRZ um 0,21 in Aussicht gestellt werden?

Erläuterung:

Die Überschreitung der GRZ 2 um 0,21 ist durch Anrechnung der Tiefgarage zustande gekommen.

Diese ist aber unterirdisch und tritt nicht in städtebauliche Erscheinung.

Hauptgebäude oberirdisch mit Rampen Überdeckung zu Grundstücksfläche hat ein Verhältnis von 0,32.

(Besucherstellplätze sind nicht überdacht).

 

Die GRZ II liegt lt. Bebauungsplan bei 0,60. Laut den Berechnungen des Bauvorhabens beträgt die GRZ II 0,61.

Eine Überschreitung von 0,01 kann in Aussicht gestellt werden.

 

 

Frage 6:

Der Bebauungsplan Nr.56 setzt die Anbauverbotszonen und Baugrenzen fest.

Kann für das Vorhaben eine Befreiung wegen Überschreitung der im Bebauungsplan Nr.56 festgesetzten Baugrenze um 6m2 unterirdisch in Aussicht gestellt werden?

Erläuterung:

Die Überschreitung der festgesetzten Baugrenze im südlichen Teil des Grundstückes ist durch die rechtwinklige Form der Tiefgarage zustande gekommen. Diese ist aber unterirdisch und tritt nicht in städtebauliche Erscheinung. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.

 

Ja, die Überschreitung von 6 m² kann in Aussicht gestellt werden, da die Überschreitung städtebaulich nicht in Erscheinung tritt.

 

 

Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze, Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.

 

Stellungnahme Fachbereich Umwelt:

 

Vor dem Abriss der Bestandsgebäude ist zu prüfen, ob Gebäudebrüter (Vögel, Fledermäuse etc.) durch das Vorhaben betroffen sind. Sollte ein Gebäudebrütervorkommen bekannt sein oder werden, ist eine entsprechende artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einzuholen.

 

Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und Sträuchern des eigenen Grundstücks, aber auch der Nachbargrundstücke sind die einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt anzuwenden.

 

Eine Beseitigung von Gehölzen darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt werden.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen

 

Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.