Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Frage 1:
Ist das Bauvorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung
bauplanungsrechtlich zulässig?
Erläuterung:
Die hier abgefragte Bebauung mit ausschließlicher Wohnungsnutzung
entspricht der baulichen Nutzung aus der Umgebung.
Die geplante Art der baulichen Nutzung fügt sich daher in die nähere
Umgebung ein und ist bauplanungsrechtlich zulässig nach § 34 BauGB.
Ja
Frage 2:
Ist das Bauvorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung
bauplanungsrechtlich zulässig?
Erläuterung:
Beabsichtigt ist eine Neubebauung der Flurnummer 1835 mit 2 Baukörper
mit den Ausmaßen (I x b) 28m(16+12m) x 12m, Wandhöhe 6,80m, Firsthöhe 10,27m
und mit einer Dachneigung von 30°.
Ja, aber zu
beachten ist, dass zur Grundfläche auch die Flächen von Terrassen, Balkonen und
Vordächern etc. hinzugerechnet werden (wurde hier noch nicht angegeben).
Frage 3:
Der Bebauungsplan Nr.56 setzt eine Höchstgrenze von 2 Vollgeschossen
fest.
Ist das Bauvorhaben hinsichtlich der Festsetzung bauplanungsrechtlich
zulässig?
Erläuterung:
Die Geschossigkeit von II Vollgeschossen entspricht dem B-Plan. Das
Dachgeschoss ist kein
Vollgeschoss. (Vollgeschoss Nachweis liegt anbei)
Ja
Frage 4:
Der Bebauungsplan Nr.56 setzt eine maximal zulässige GFZ von 0,6 fest.
Ist das Bauvorhaben hinsichtlich der Festsetzung bauplanungsrechtlich
zulässig?
Erläuterung:
Die Geschossflächenzahl von 0,6 entspricht dem B-Plan.
(Geschossfläche von 2 Vollgeschossen 1468m2 /
Grundstücksfläche 2451m2= 0,6)
Ja
Frage 5:
Der Bebauungsplan Nr.56 setzt eine maximal zulässige GRZ von 0,4 fest.
Kann für das Vorhaben eine Befreiung wegen Überschreitung der im
Bebauungsplan Nr.56
festgesetzten GRZ um 0,21 in Aussicht gestellt werden?
Erläuterung:
Die Überschreitung der GRZ 2 um 0,21 ist durch Anrechnung der Tiefgarage
zustande gekommen.
Diese ist aber unterirdisch und tritt nicht in städtebauliche
Erscheinung.
Hauptgebäude oberirdisch mit Rampen Überdeckung zu Grundstücksfläche hat
ein Verhältnis von 0,32.
(Besucherstellplätze sind nicht überdacht).
Die GRZ II liegt
lt. Bebauungsplan bei 0,60. Laut den Berechnungen des Bauvorhabens beträgt die
GRZ II 0,61.
Eine
Überschreitung von 0,01 kann in Aussicht gestellt werden.
Frage 6:
Der Bebauungsplan Nr.56 setzt die Anbauverbotszonen und Baugrenzen fest.
Kann für das Vorhaben eine Befreiung wegen Überschreitung der im
Bebauungsplan Nr.56 festgesetzten Baugrenze um 6m2 unterirdisch in
Aussicht gestellt werden?
Erläuterung:
Die Überschreitung der festgesetzten Baugrenze im südlichen Teil des
Grundstückes ist durch die rechtwinklige Form der Tiefgarage zustande gekommen.
Diese ist aber unterirdisch und tritt nicht in städtebauliche Erscheinung. Die
Grundzüge der Planung werden nicht berührt.
Ja, die
Überschreitung von 6 m² kann in Aussicht gestellt werden, da die Überschreitung
städtebaulich nicht in Erscheinung tritt.
Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren
baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind
wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen,
wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im Rahmen einer
bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze, Terrassen
etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und
Kirschlorbeer unzulässig.
Stellungnahme Fachbereich
Umwelt:
Vor dem Abriss der Bestandsgebäude ist zu
prüfen, ob Gebäudebrüter (Vögel, Fledermäuse etc.) durch das Vorhaben betroffen
sind. Sollte ein Gebäudebrütervorkommen bekannt sein oder werden, ist eine
entsprechende artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einzuholen.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu
beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Gemeinde
empfiehlt:
zur
Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter
Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
eine
insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
die Nutzung von
Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde
Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im
bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.