Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
1. Ist der Neubau eines Einfamilienhauses in der dargestellten Form möglich:
-zwei Vollgeschosse (EG, OG), „Dachgeschoss" als Kaltdach -Grundfläche Wohnhaus 180 m2 (15,00m x 12,00m)
-Grundfläche Terrasse (nicht überdeckt) 30 m2
-Wandhöhe geplant 6,30m
-wegen vorhandenem Gelände unterschiedliche baurechtliche „Wandhöhen": -Ost-Ecke 6,59m, Süden Norden 6,61m, Westen 5,00, Norden 6,04m
-flachgeneigtes Sattel- oder Zeltdach, 15° Dachneigung, Firsthöhe geplant 7,90m
Ja
2. Ist der Neubau eines Garagen-/Carportgebäudes, das die Funktionen Pkw-Garage, Fahrrad-Unterstellplatz, Pkw-Carport und Abstellraum vereint, in der dargestellten Form möglich:
-Grundfläche 72,0m2 (12,0m x 6,0m), mit extensiv begrüntem Flachdach
-Garagen/Carport-Vorplatz 66,0m2 (12,0m x 5,50m i. M.)
Ja
3. Alternativ wird zusätzlich (nur) in Textform abgefragt
Ist ein geneigtes Dach mit 20° Dachneigung möglich (Firsthöhe dann 8,48m)? Sind zwei Doppelgaragen statt einer Doppelgarage und eines Carports möglich?
(mit derselben Grundflache von 72,0 m2 (12,0m x 6,0m), mit extensiv begrüntem Flachdach)
Ja
Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der
baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze, Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Als Einfriedung
ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die
Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur
Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein
Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur
Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter
Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine
insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von
Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen
Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.