Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Roland Messmer, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 25.07.2023, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt:

 

1.         Ist der Neubau eines Einfamilienhauses in der dargestellten Form möglich:

-zwei Vollgeschosse (EG, OG), „Dachgeschoss" als Kaltdach -Grundfläche Wohnhaus 180 m2 (15,00m x 12,00m)

-Grundfläche Terrasse (nicht überdeckt) 30 m2

-Wandhöhe geplant 6,30m

-wegen vorhandenem Gelände unterschiedliche baurechtliche „Wandhöhen": -Ost-Ecke 6,59m, Süden Norden 6,61m, Westen 5,00, Norden 6,04m

-flachgeneigtes Sattel- oder Zeltdach, 15° Dachneigung, Firsthöhe geplant 7,90m

 

Ja

 

2.         Ist der Neubau eines Garagen-/Carportgebäudes, das die Funktionen Pkw-Garage, Fahrrad-Unterstellplatz, Pkw-Carport und Abstellraum vereint, in der dargestellten Form möglich:

-Grundfläche 72,0m2 (12,0m x 6,0m), mit extensiv begrüntem Flachdach

-Garagen/Carport-Vorplatz 66,0m2 (12,0m x 5,50m i. M.)

 

Ja

 

3.         Alternativ wird zusätzlich (nur) in Textform abgefragt

Ist ein geneigtes Dach mit 20° Dachneigung möglich (Firsthöhe dann 8,48m)? Sind zwei Doppelgaragen statt einer Doppelgarage und eines Carports möglich?

(mit derselben Grundflache von 72,0 m2 (12,0m x 6,0m), mit extensiv begrüntem Flachdach)

 

            Ja

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.

 

Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze, Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen

 

Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.