Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Thomas Hirschmann, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 25.07.2023, wird unter der Maßgabe zugestimmt, dass genügend Kfz- und Fahrradstellplätze gemäß der gemeindlichen Stellplatzsatzung herzustellen sind.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Wandhöhe, Überschreitung der GFZ und Überschreitung der zulässigen Anzahl für Vollgeschosse nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 41 / Stockdorf.

 

Den erforderlichen Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Wandhöhe und Überschreitung der zulässigen Anzahl für Vollgeschosse wird zugestimmt, da sich die Überschreitungen durch den Bestand ergeben.

 

Die Festsetzung der GFZ ist bereits als obsolet erklärt und kann als Festsetzung des Bebauungsplanes nicht mehr herangezogen werden.

 

Das Vorhaben entspricht nicht der Stellplatzsatzung der Gemeinde Gauting.

Für die Außenwände der Gebäude sind heller Putz, geschlämmtes Mauerwerk oder Holzverkleidung zulässig.

 

Stellungnahme Fachbereich Umwelt:

 

Vor Beginn der Bauarbeiten ist zu prüfen, ob Gebäudebrüter (Vögel, Fledermäuse etc.) durch das Vorhaben betroffen sind. Sollte ein Gebäudebrütervorkommen bekannt sein oder werden, ist eine entsprechende artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einzuholen.

 

Auf dem Grundstück mit der Flurnummer 1678/12 Gemarkung Gauting ist ein Baum als zu erhaltend festgesetzt. Im Kronen- und somit Wurzelbereich dieses Baumes sind massive Eingriffe für die Erstellung einer Zufahrt und die Errichtung des Carports notwendig. Diese Eingriffe sind zu kompensieren, indem der Baum durch entsprechende Schutzmaßnahmen geschützt wird, ein Wurzelsuchgraben während der Erstellung der Zufahrt durchgeführt wird, die gefundenen Wurzeln entsprechend geschützt werden sowie das Carport auf Punktfundamente gesetzt wird. Mit dem Freiflächengestaltungsplan besteht Einverständnis.

 

Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und Sträuchern des eigenen Grundstücks, aber auch der Nachbargrundstücke sind die einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt anzuwenden.

 

Eine Beseitigung von Gehölzen darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt werden.

 

Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze, Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen

 

Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.