Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
1.
Kann die zulässige
Grundfläche aus den in der Projektbeschreibung erläuterten Gründen entsprechend
erhöht werden?
Nein, da die Überschreitung der GRZ 1 nicht mehr
geringfügig ist.
2.
Da an der
Nordseite des Gebäudes das Gelände direkt an der Baugrenze abfällt und an der
Nord Ost Ecke bergseits 1.92m tiefer liegt als auf der Südseite wir die
Einhaltung der Traufhöhe von 4.50m schwierig. Da allerdings auf der Nordseite
eine Bebauung ausgeschlossen ist und der Nachbar damit bereits einverstanden
ist wäre die Frage ob hier die Traufhöhe über Gelände um ca. 30 cm
überschritten werden könnte. Auf der Süd und Ostseite wären die 4.50m
eingehalten.
Nein, da die Grundzüge der
Planung berührt werden.
3.
Wie ist die
Variante mit den Fassadenrücksprüngen einzuschätzen, die Traufhöhen würden an
diesen Stellen deutlich höher? Darstellung im Model und auf Blatt 3 mit der
Zeichnungen.
Nein, da die Grundzüge der
Planung berührt werden.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der GRZ 1, sowie Überschreitung der Wandhöhe bei Variante 2 nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 174 / GAUTING
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der GRZ 1 wird nicht befürwortet, da bereits durch den Bestand eine Überschreitung vorhanden ist. Durch die Aufstockung/ Dachüberstände würde diese nicht mehr geringfügig sein und die Grundzüge der Planung berühren.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Wandhöhe bei Var. 2 wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden.
Im
Bebauungsplangebiet gibt es keine Bezugsfälle.
Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze, Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun
bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
· 0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
· 2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur n
ach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Als Einfriedung ist
das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.