Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Antragstellers, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 27.07.2023, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen nicht erklärt:

 

1.    Kann die zulässige Grundfläche aus den in der Projektbeschreibung erläuterten Gründen entsprechend erhöht werden?

 

Nein, da die Überschreitung der GRZ 1 nicht mehr geringfügig ist.

 

2.    Da an der Nordseite des Gebäudes das Gelände direkt an der Baugrenze abfällt und an der Nord Ost Ecke bergseits 1.92m tiefer liegt als auf der Südseite wir die Einhaltung der Traufhöhe von 4.50m schwierig. Da allerdings auf der Nordseite eine Bebauung ausgeschlossen ist und der Nachbar damit bereits einverstanden ist wäre die Frage ob hier die Traufhöhe über Gelände um ca. 30 cm überschritten werden könnte. Auf der Süd und Ostseite wären die 4.50m eingehalten.

 

Nein, da die Grundzüge der Planung berührt werden.

 

3.    Wie ist die Variante mit den Fassadenrücksprüngen einzuschätzen, die Traufhöhen würden an diesen Stellen deutlich höher? Darstellung im Model und auf Blatt 3 mit der Zeichnungen.

 

Nein, da die Grundzüge der Planung berührt werden.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der GRZ 1, sowie Überschreitung der Wandhöhe bei Variante 2 nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 174 / GAUTING

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der GRZ 1 wird nicht befürwortet, da bereits durch den Bestand eine Überschreitung vorhanden ist. Durch die Aufstockung/ Dachüberstände würde diese nicht mehr geringfügig sein und die Grundzüge der Planung berühren.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Wandhöhe bei Var. 2 wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden.

 

Im Bebauungsplangebiet gibt es keine Bezugsfälle.

 

Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze, Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur n

ach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen

 

Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.