Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Florian Wiesler (WSM Architekten GbR), mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 28.07.2023, wird ablehnend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Baugrenzen sowie Überschreitung des für Garagen festgelegten Baufeldes nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 60-2/ GAUTING.

 

Die Baugrenze wird im Osten um 0,49 m überschritten. Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht befürwortet, da Grundzüge der Planung berührt werden.

 

Ebenso wird das festgelegte Baufeld für Garagen im Norden (ca. 1,76 m) und im Süden (ca. 1,17 m) überschritten. Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht befürwortet, da Grundzüge der Planung berührt werden.

 

Mit Zulassung der Befreiung würde Nachahmungsgefahr für das andere im Bebauungsplangebiet befindliche Grundstück bestehen. Dies hätte zur Konsequenz, dass die betroffenen Festsetzungen aufgeweicht und ggfs. zukünftig funktionslos würden, mit der Folge, dass das ursprüngliche Planungskonzept zunichte gemacht werden würde.

 

Stellungnahme Fachbereich Umwelt:

 

Vor dem Abriss der Bestandsgebäude ist zu prüfen, ob Gebäudebrüter (Vögel, Fledermäuse etc.) durch das Vorhaben betroffen sind. Sollte ein Gebäudebrütervorkommen bekannt sein oder werden, ist eine entsprechende artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einzuholen.

 

Der Überschreitung der Baugrenzen wird naturschutzfachlich nicht zugestimmt, da es sich um zusätzliche Versiegelung handelt, welche vermieden werden kann. Dem Freiflächengestaltungsplan wird zugestimmt, es ist jedoch darauf zu achten, dass sowohl bei der Wahl der Baumarten gemäß Punkt 8.3. des Bebauungsplans Nr. 60-2/ Gauting, als auch bei der Wahl der Gehölze für die Einfriedung gemäß Einfriedungssatzung der Gemeinde nur heimische Gehölze zulässig sind.

 

Gemäß Punkt 8.1. des Bebauungsplans Nr. 60-2/Gauting sind alle Bäume auf dem Grundstück als zu erhaltend festgesetzt. Im vorliegenden Bauantrag wird der komplette Altbestand an Bäumen gerodet, so dass ein massiver Eingriff in die Natur stattfindet. Das Vorhaben wird aufgrund des fehlenden Befreiungsantrages inkl. Begründung naturschutzfachlich abgelehnt.

 

Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und Sträuchern des eigenen Grundstücks, aber auch der Nachbargrundstücke sind die einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt anzuwenden.

 

Eine Beseitigung von Gehölzen darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt werden.

 

Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze, Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen

 

Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.