Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GRin Derksen
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach
den Plänen des Architekten Benjamin Soelzer
(Soelzer Planung), mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 28.07.2023, wird zustimmend Kenntnis genommen.
Das Baugrundstück liegt nach Flächennutzungsplan im allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO).
Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 41 / Stockdorf.
Da die Ferienwohnung kurzzeitig vermietet werden soll, liegt eine gewerbliche Nutzung vor, die somit unter § 13 a der Baunutzungsverordnung fällt.
Ferienwohnungen gehören zu den nicht störenden Gewerbebetrieben.
Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO können im allgemeinen Wohngebiet nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zugelassen werden.
Die Gemeinde stimmt der Gewährung einer Ausnahme für dieses Vorhaben zu.