Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen der Architekten Sindlinger + Vogt PartG mbB, mit
Eingangsstempel der Gemeinde vom 26.07.2023,
wird ablehnend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Errichtung der
Garage außerhalb der hierfür vorgesehenen Flächen und Fällung von „zu
erhaltenden“ festgesetzten
Bäumen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 34 /
STOCKDORF.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der
Garage wird nicht befürwortet, da diese außerhalb der hierfür vorgesehenen
Fläche errichtet wird und somit die Grundzüge der Planung berührt werden.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Baumfällungen wird nicht befürwortet.
Die Abstandsflächenvorschriften werden
aufgrund der neuen Grundstücksteilung im Norden nicht eingehalten. Es wurde
eine Abstandsflächenübernahmeerklärung beigefügt.
Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten
Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder
herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere
zulässige Verwendung im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des
Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze, Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).
Stellungnahme Fachbereich Umwelt:
Durch den vorliegenden Antrag auf Tektur werden zwei weitere Bäume, die als zu erhaltend festgesetzt sind zur Fällung beantragt. Dieser Antrag auf „Isolierte Befreiung“ nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 Bayerische Bauordnung und analog §31 Abs. 2 Baugesetzbuch betreffend die Fällung zweier Bäume in der Hans-Carossa-Str. 19, Fl.Nr. 1639/8, Gemarkung Gauting widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 34/Stockdorf.
Die Bäume befinden sich laut Antrag zwar aufgrund des regelmäßigen Kronenrückschnitts durch die Oberleitung in einem vorgeschädigten Zustand, allerdings rechtfertigt dies nicht die beantragte Fällbefreiung. Es fehlt zudem eine baumgutachterliche Stellungnahme, welche die Vorschäden belegt und die Fällungen rechtfertigt. Durch die Änderung des Zugangs erfolgt zudem eine weitere Versiegelung. Da es eine Alternative in Form des ursprünglichen Bauantrages gibt, werden der Tekturantrag und der Antrag auf Isolierte Befreiung betreffend die Fällungen aus naturschutzfachlicher Sicht abgelehnt.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Als Einfriedung
ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden,
ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke)
ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4
(Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
-
zur Gartenbewässerung den Einbau einer
Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei
Garagen - eine Begrünung vorzusehen
-
eine insektenfreundliche Bepflanzung der
Gärten/Freiflächen
-
die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen
Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.