Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 3

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GRin Derksen, GR Moser


Beschluss:

 

Zu dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Christoph Marklstorfer, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 09.08.2023, wird unter der Maßgabe zugestimmt, dass genügend Kfz- und Fahrradstellplätze gemäß der gemeindlichen Stellplatzsatzung errichtet werden.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Baugrenzen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 127 / Gauting.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenzen wird befürwortet, da sich diese durch die Lichtschächte ergibt und sehr geringfügig ist, damit werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

 

Das Vorhaben entspricht nicht der Stellplatzsatzung der Gemeinde Gauting vom 16.04.2020.

Einer Abweichung nach § 6 der Satzung wird nicht zugestimmt.

 

Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze, Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).

 

Stellungnahme Fachbereich Umwelt:

 

Auf dem Grundstück Gartenpromenade 22 sind vier Bäume als zu erhaltend im Bebauungsplan Nr. 127/Gauting festgesetzt. Es handelt sich hierbei um drei Hainbuchen und eine Buche. Bei den zur Fällung beantragten Bäumen handelt es sich nur bei zwei Bäumen, um die zum Erhalt festgesetzten Bäume. Allerdings war die Intention des Architekten die zum Erhalt festgesetzten Bäume, sofern möglich, alle zu erhalten. Es wurden aus Unwissenheit der festgesetzten Baumarten, die gewählt, welche im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes am wahrscheinlichsten als Festsetzung erschienen. Sollten alle zum Erhalt festgesetzten Bäume erhalten werden können, ist keine Ersatzpflanzung zu leisten. Sollte jedoch aufgrund der Tatsache, dass die Bebauung nicht ausgeführt werden kann, ein als zu erhaltend festgesetzter Baum gefällt werden müssen, wird dieser Fällung naturschutzfachlich zugestimmt. Hierfür ist dann eine Ersatzpflanzung in maximal drei Metern Entfernung vom ursprünglichen Standort mit einem standortgerechten Laubbaum 1. Wuchsordnung, Stammumfang 20/25 zu leisten.

 

Gemäß Festsetzung 9.4. des Bebauungsplanes ist zudem je angefangene 200 qm Grundstücksfläche ein Baum zu pflanzen, so dass bei einer Grundstücksfläche von 1.294 qm sieben Bäume nachzuweisen sind. Somit ist noch ein weiterer Baum zu pflanzen.

 

Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und Sträuchern des eigenen Grundstücks, aber auch der Nachbargrundstücke sind die einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt anzuwenden. Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass vor allem für die Bäume, die als zu erhaltend festgesetzt sind, aber auch für die als zu erhaltend festgesetzten Bäume der Nachbargrundstücke entsprechende Schutzmaßnahmen, wie Baumschutzzaun, Wurzelschutzvorhang oder Stammschutz einzuplanen und umzusetzen sind.

 

Eine Beseitigung von Gehölzen darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt werden.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen

 

Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert