Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Antrag auf Isolierte Befreiung nach den Plänen der Antragstellerin, mit Eingangsstempel der
Gemeinde vom 23.08.2023, wird das
gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB unter der Maßgabe erklärt,
dass als Ausgleich an Stelle des bisherigen Stellplatzes ein Baum gepflanzt
wird.
Das Vorhaben entspricht wegen Verschiebung eines Stellplatzes außerhalb der hierfür vorgesehen Flächen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 2/ Hausen.
Bei Verschiebung des
Stellplatzes auf die Nordseite des Hauses Nr. 26 entsteht keine weitere
Versiegelung, da dieser als offener Stellplatz errichtet werden soll.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet.
Stellungnahme Fachbereich Umwelt:
Nachdem der Stellplatz verschoben wird und somit keine neue Versiegelung stattfindet, wird der Befreiung naturschutzfachlich zugestimmt. Der Neupflanzung eines Baumes an der Stelle des ursprünglichen Stellplatzes wird zugestimmt.
Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen
überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu
belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht
eine andere zulässige Verwendung im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des
Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze, Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun
bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Als Einfriedung ist
das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
· 0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
· 2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und,
falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen
nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche
Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.