Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Von dem Baumfällantrag nach den Plänen der Antragstellerin, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 21.08.2023, wird ablehnend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Fällung eines „zu erhaltenden“ festgesetzten Baumes, Überschreitung der Anzahl der festgelegten Garagenstellplätze, sowie der Überschreitung der GRZ 2 nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 113 / GAUTING.

 

Zielvorstellung des Bebauungsplanes ist es, den Überbauungs- und Versiegelungsanteil auf den Grundstücken niedrig zu halten. Deshalb wurde die Zahl der zulässigen Garagenstellplätze auf einen je Wohneinheit beschränkt.

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Anzahl der festgelegten Garagenstellplätze wird nicht befürwortet, da somit die Grundzüge der Planung berührt werden.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der GRZ 2 wird nicht befürwortet.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Fällung wird nicht befürwortet. Aus Stellungnahme des Baumpflegers (16.09.2022) eines vorherigen Antrages ging hervor, dass die Kiefer sehr gute Anlagen hat.

 

Eine aktuellere Stellungnahme liegt nicht vor.

 

Stellungnahme Fachbereich Umwelt:

 

Der Antrag auf „Isolierte Befreiung“ nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 Bayerische Bauordnung und analog §31 Abs. 2 Baugesetzbuch betreffend die Fällung einer Kiefer in der Waldpromenade 26 1/2, Fl.Nr. 1372/6, Gemarkung Gauting widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 113/Gauting.

 

Der Antrag wird mit der Notwendigkeit der Errichtung eines zweiten überdachten PKW-Stellplatzes begründet. Bei der Neuanlage von Stellplätzen handelt es sich, auch wenn diese mit einer wassergebundenen Decke versehen werden, um einen Eingriff in die Natur. Bei dem vorliegenden Antrag soll ein 7,68 Meter langer Carport im Kronenbereich einer als zu erhaltend festgesetzten Kiefer errichtet werden. Hierbei handelt es sich zum einen um eine Vollversiegelung, zum anderen wird die Kiefer aufgrund des Eingriffs massiv geschädigt, so dass diese gefällt werden soll. Der Stellplatz kann jedoch auch in offener Bauweise, also ohne Überdachung, und aus dem Kronenbereich der Kiefer abgerückt erstellt werden, so dass der Antrag auf Fällung naturschutzfachlich abgelehnt wird.

 

Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und Sträuchern sind die einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt anzuwenden.

 

Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und Sträuchern sind die einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt anzuwenden.