Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Von dem Baumfällantrag der Antragstellerin, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 21.08.2023, wird ablehnend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Fällung eines „zu erhaltend“ festgesetzten Baumes nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 113 / GAUTING

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht befürwortet.

 

Stellungnahme Fachbereich Umwelt:

 

Im Bebauungsplan Nr. 113 / Gauting sind neun Bäume auf dem Grundstück als zu erhaltend festgesetzt. Im Jahr 2022 wurde bereits ein Antrag auf Fällung einiger Bäume gestellt. Hier wurde die Fällung von sechs Bäumen genehmigt mit der Auflage drei Ersatzpflanzungen zu leisten. Der erneute Antrag auf „Isolierte Befreiung“ nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 Bayerische Bauordnung und analog §31 Abs. 2 Baugesetzbuch betreffend die Fällung einer Lärche mit der Nummer 899 in der Waldpromenade 26 1/2, Fl.Nr. 1372/6, Gemarkung Gauting widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 113/Gauting.

 

Die Fällung der Lärche wurde im Jahr 2022 damit begründet, dass der Belag des benachbarten gemeindlichen Weges durch die Wurzeln Schaden nimmt. Da die Lärche vital ist und die Anhebung des Belags des benachbarten gemeindlichen Weges nicht zu nennenswerten Schäden führt, wurde der Antrag abgelehnt. In dem nun vorliegenden Antrag wird die Fällung im Zusammenhang mit einer Sanierungsmaßnahme begründet. Der Sockel musste aufgrund von Feuchtigkeitsschäden gedämmt werden, hierfür wurden die vorhandene Böschungsbefestigung sowie die Treppen entfernt. Nach der Sanierung muss zur Befestigung der Böschung die Mauer wiederhergestellt werden. Da in diesem Bereich aufgrund der vor der Sanierung bereits vorhandenen Mauer nicht mit starkem Wurzelaufkommen zu rechnen ist und zudem der Stamm der Lärche ausreichend weit entfernt von der Mauer ist, bestehen bzgl. der Baumaßnahme keine naturschutzfachlichen Gründe für eine Fällung der vitalen Lärche. Die Fällung wird somit naturschutzfachlich abgelehnt.

 

Bei den ausstehenden Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und Sträuchern sind die einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt anzuwenden.