Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GRin Strenkert
Beschluss:
Zu dem Bauvorbescheidsantrag
nach den Plänen des Architekten, Marcus Pfahl, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 08.06.2016, wird das gemeindliche Einvernehmen
erklärt / nicht erklärt.
- Ist der Baukörper mit einer Breite von 1500cm und einer Tiefe von
1000cm+600cm
genehmigungsfähig? (analog zur
Nachbarbebauung)
Ja
- Ist eine Grundfläche entsprechend der Nachbarbebauung von 192m²
realisierbar?
Ja
- Ist eine Wandhöhe von 377cm entsprechend Schnitt A-A zulässig?
(analog zur
Nachbarbebauung)
Ja
- Ist eine Wandhöhe beim in den Garten springenden Bauteil von 565cm
entsprechend Schnitt B-B zulässig?
(analog zur Nachbarbebauung).
Ja
- Ist eine Firsthöhe von 665cm entsprechend Schnitt A-A und Schnitt
B-B zulässig
(analog zur Nachbarbebauung).
Ja
- Ist die dargestellte untergeordnete Abböschung mit einer Tiefe von
200cm
entsprechend Schnitt B-B
genehmigungsfähig? (analog zur Nachbarbebauung)
Ja,
die Größe der Abgrabung ist durch das Landratsamt zu überprüfen.
- Darf auf der Gartenseite ein Dacheinschnitt von 300cm Breite und
300cm Tiefe
realisiert werden? (analog zur
Nachbarbebauung)
Nein,
Dacheinschnitte in dieser Größe sind nicht zulässig. Es können nur Dacheinschnitte analog der Nachbarbebauung
(2,60m x 2,10m) befürwortet werden
- Ist der nach Osten vorspringende Baukörper mit 600(+400
Einstand)x700cm auch
als Quaderförmiges Volumen mit
Flachdach und einer Attikahöhe von H=600
realisierbar?
Nein, nur geneigte Dächer sind möglich
Das Vorhaben
entspricht wegen Errichtung teilweise außerhalb der Baugrenzen und Abweichung
von den Gestaltungsvorschriften (anderem Gebäudetypen, anderer Dachneigung und
größerer Wandhöhe) nicht den Festsetzungen des Baulinienplanes Nr. 11 C /
GAUTING.
Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden befürwortet, da es mindestens
einen Bezugsfall gibt (Fl. Nr. 1401/8).
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grenzbebauung nicht den
Vorschriften des Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO. Die Grenzbebauung darf an einer
Grundstücksgrenze nicht mehr als 9 m und insgesamt nicht mehr als 15 m
betragen. Die beiden Garagen haben jeweils eine Länge von 9 m (gesamt = 18 m).
Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht befürwortet.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden,
ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Das Vorhaben
berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen.
Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der
Erdarbeiten rechtzeitig der Gemeinde Gauting (Tel. 089 / 89 337 168) und dem
Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise
archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Gemeinde
oder die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn
wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in
Verbindung setzen können.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung
der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt
zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei
geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.