Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GRin Strenkert


Beschluss:

 

Zu dem Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten, Marcus Pfahl, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 08.06.2016, wird das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt.

 

  1. Ist der Baukörper mit einer Breite von 1500cm und einer Tiefe von 1000cm+600cm

            genehmigungsfähig? (analog zur Nachbarbebauung)

 

            Ja

 

  1. Ist eine Grundfläche entsprechend der Nachbarbebauung von 192m² realisierbar?

 

Ja

 

  1. Ist eine Wandhöhe von 377cm entsprechend Schnitt A-A zulässig? (analog zur

            Nachbarbebauung)

 

            Ja

 

  1. Ist eine Wandhöhe beim in den Garten springenden Bauteil von 565cm

            entsprechend Schnitt B-B zulässig? (analog zur Nachbarbebauung).

 

            Ja

 

  1. Ist eine Firsthöhe von 665cm entsprechend Schnitt A-A und Schnitt B-B zulässig

            (analog zur Nachbarbebauung).

 

            Ja

 

  1. Ist die dargestellte untergeordnete Abböschung mit einer Tiefe von 200cm

            entsprechend Schnitt B-B genehmigungsfähig? (analog zur Nachbarbebauung)

 

            Ja, die Größe der Abgrabung ist durch das Landratsamt zu überprüfen.

 

  1. Darf auf der Gartenseite ein Dacheinschnitt von 300cm Breite und 300cm Tiefe

            realisiert werden? (analog zur Nachbarbebauung)

 

            Nein, Dacheinschnitte in dieser Größe sind nicht zulässig. Es können nur Dacheinschnitte analog der Nachbarbebauung (2,60m x 2,10m) befürwortet werden

 

  1. Ist der nach Osten vorspringende Baukörper mit 600(+400 Einstand)x700cm auch

            als Quaderförmiges Volumen mit Flachdach und einer Attikahöhe von H=600

            realisierbar?

 

            Nein, nur geneigte Dächer sind möglich

 

Das Vorhaben entspricht wegen Errichtung teilweise außerhalb der Baugrenzen und Abwei­chung von den Gestaltungsvorschriften (anderem Gebäudetypen, anderer Dach­neigung und größerer Wandhöhe) nicht den Festsetzungen des Baulinienplanes Nr. 11 C / GAUTING.

 

Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden befürwortet, da es mindestens einen Bezugsfall gibt (Fl. Nr. 1401/8).

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grenzbebauung nicht den Vorschriften des Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO. Die Grenzbebauung darf an einer Grundstücksgrenze nicht mehr als 9 m und insgesamt nicht mehr als 15 m betragen. Die beiden Garagen haben jeweils eine Länge von 9 m (gesamt = 18 m).

 

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht befürwortet.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig der Gemeinde Gauting (Tel. 089 / 89 337 168) und dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Gemeinde oder die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Ein­haltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.