Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu den im Genehmigungsfreistellungsverfahren vorgelegten Plänen der plan x Architekten GmbH, mit Eingangsstempel
der Gemeinde vom 09.06.2016, wird
erklärt, dass gemäß Art. 58 Abs. 2 BayBO ein Genehmigungsverfahren durchgeführt
werden soll.
Von dem Bauantrag nach den vorgenannten Plänen wird zustimmend Kenntnis
genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Überbauung des Grundstücks mit Nebenanlagen
(bestandsbedingt), Nichteinhaltung der Gestaltungsvorschriften (Überschreitung
der Dachneigung) und zu geringem Baumbestand nicht den Festsetzungen des
rechtskräftigen Bebauungsplanes
Nr. 49 / STOCKDORF.
Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden
befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Das
Hauptgebäude mit einer Dachneigung von 50° wurde 1937 errichtet. Für den Anbau
soll die Dachneigung übernommen werden. Bei der Nebenanlage handelt es sich um
ein Lager (Bestandsgebäude) aus dem Jahre 1951. Beide Gebäude wurden vor
Inkrafttreten des Bebauungsplanes am 29. Juli 2012 errichtet.
Auf dem Grundstück muss gemäß Bebauungsplan je angefangene 200 m²
Grundstücksfläche ein Baum vorhanden sein. Derzeit befinden sich zwei
Bestandsbäume auf dem Grundstück. Es ist noch ein einheimischer,
standortgerechter Baum zu pflanzen.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls
freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur
nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche
ist unzulässig.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist wird die Einhaltung
der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen / angeordnet.
Die Gemeinde
empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und
bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.