Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Zu den im Genehmigungsfreistellungsverfahren vorgelegten Plänen der plan x Architekten GmbH, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 09.06.2016, wird erklärt, dass gemäß Art. 58 Abs. 2 BayBO ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

 

Von dem Bauantrag nach den vorgenannten Plänen wird zustimmend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überbauung des Grundstücks mit Nebenanlagen (bestandsbedingt), Nichteinhaltung der Gestaltungsvorschriften (Überschreitung der Dachneigung) und zu geringem Baumbestand nicht den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes

Nr. 49 / STOCKDORF.

 

Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Das Hauptgebäude mit einer Dachneigung von 50° wurde 1937 errichtet. Für den Anbau soll die Dachneigung übernommen werden. Bei der Nebenanlage handelt es sich um ein Lager (Bestandsgebäude) aus dem Jahre 1951. Beide Gebäude wurden vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes am 29. Juli 2012 errichtet.

 

Auf dem Grundstück muss gemäß Bebauungsplan je angefangene 200 m² Grundstücksfläche ein Baum vorhanden sein. Derzeit befinden sich zwei Bestandsbäume auf dem Grundstück. Es ist noch ein einheimischer, standortgerechter Baum zu pflanzen.

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist wird die Ein­haltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen / angeordnet.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzuse­hen.