Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 1

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GRin Eiglsperger


Beschluss:

 

Zu den im Genehmigungsfreistellungsverfahren vorgelegten Plänen des Architekten Greger Günther, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 17.06.2016, wird erklärt, dass gemäß Art. 64 Abs. 2 BayBO ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

 

Von dem Bauantrag nach den vorgenannten Plänen wird zustimmend bzw. ablehnend Kenntnis genommen.

 

Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung des Maßes der Nutzung (Grundfläche 1), den Gestaltungsvorschriften (zu große Dachgaube) und Fällung eines „zu erhaltenden“ Baumes nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 135 / GAUTING.

 

Die Baugrenzen werden eingehalten.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Grundfläche 1 kann befürwortet werden, da es sich um eine geringfügige Überschreitung um 1 m² handelt und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Fällung eines „zu erhaltenden“ Baumes wird befürwortet. Im Bebauungsplan werden pro angefangene 300 m² ein Baum festgesetzt. Diese Forderung wird nach der Fällung nicht mehr erfüllt. Als Ersatzpflanzung ist an geeigneter Stelle ein einheimischer und standortgerechter Baum zu pflanzen.

 

Bezüglich der Gestaltungsvorschriften werden die Grundzüge der Planung berührt, somit wird die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB, für eine Dachgaube mit einer Breite von 3,00 m, nicht befürwortet.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke), ist die Ein­haltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) zu beachten.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzu­sehen.

 

Es wird auf die im Satzungstext zum Bebauungsplan Nr. 135 / GAUTING enthaltenen Hin­weise, Nummern 1 - 15 (Erschließung, Immissionsschutz, Ver- und Entsorgung, Bodenqualität, usw.) hingewiesen.