Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Rindermann
Beschluss:
Zu den im Genehmigungsfreistellungsverfahren vorgelegten Plänen der
Architektin Linner Cordula, mit
Eingangsstempel der Gemeinde vom 17.06.2016,
wird erklärt, dass gemäß Art. 58 Abs. 2 BayBO kein
Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Die Genehmigungsfreistellung bezieht sich auch auf den beiliegenden
Freiflächengestaltungsplan.
Flächen für oberirdische Stellplätze und
Grundstückszufahrten sind mit wasserdurchlässigen Belägen anzulegen.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Anfallendes Niederschlagswasser ist
ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück
und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN
18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei
Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden,
ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung
den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine
Begrünung vorzusehen.