Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des
Architekten Oliver Fischer, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 13.10.2023, gestellten Fragenkatalog wird wie
folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:
- Muss für die Berechnung der GFZ/GRZ das
Nachbargrundstück Fl. Nr. 859/8, welches im Fremdbesitz ist, mit
einbezogen werden?
Ja, die Berechnungen beziehen
sich auf den „alten“ Grundstückszuschnitt.
- Ist die Überschreitung der GFZ a) ohne
Nachbargrundstück um 0,05 und b) mit Nachbargrundstück um 0,23
genehmigungsfähig?
Ja, da bereits zahlreiche
Überschreitungen im Bebauungsplangebiet vorhanden sind.
Das Bauvorhaben entspricht den Festsetzungen
des Bebauungsplanes Nr. 46-1 / Gauting.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung
der Geschossflächenzahl nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 /
Gauting.
Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet, da
bereits zahlreiche Überschreitungen im Bebauungsplangebiet vorhanden sind (Fl.
Nrn. 856/7, 856/2, 858/3, 858/5, 854/5 etc.).
Das Vorhaben entspricht nicht den Vorgaben
der Stellplatzsatzung der Gemeinde Gauting vom 16.04.2020. Es werden keine
Fahrradstellplätze nachgewiesen.
Einer Abweichung nach § 6 der Satzung wird
nicht zugestimmt.
Das Vorhaben hält im Norden nicht die
Vorgaben der Abstandsflächensatzung der Gemeinde Gauting vom 18.01.2021 ein.
Eine Abstandsflächenübernahmeerklärung liegt nicht vor.
Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung
werden.
Die nicht mit
Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten
Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu
begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im
Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze,
Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Als Einfriedung
ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls
freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur
nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche
ist unzulässig.
Das Vorhaben
berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen.
Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der
Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477)
anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend
zu melden, damit sich die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg
vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den
Betroffenen in Verbindung setzen können.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur
Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter
Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine
insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von
Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen
Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.