Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Florian Wiesler, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 16.10.2023, wird zustimmend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung des Bauraumes durch das Hauptgebäude und Überschreitung des für Garagen festgelegten Baufeldes nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 60-2/ GAUTING.

 

Die Baugrenze wird im Western durch das Hauptgebäude um 0,53 m überschritten. Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs.2 BauGB wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO kann ein Überschreiten der Baugrenze durch Gebäudeteile in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden.

 

Ebenso wird das festgelegte Baufeld für die Garage im Norden (ca. 1,76 m) und im Süden ( ca. 1,17 m) überschritten. Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann befürwortet werden, da die Positionierung des Garagenbauraums im Bebauungsplan dem Baubestand folgt. Die Grundzüge der Planung werden städtebaulich nicht berührt.

 

Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze, Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.

 

 

Stellungnahme Fachbereich Umwelt:

 

Vor dem Abriss der Bestandsgebäude ist zu prüfen, ob Gebäudebrüter (Vögel, Fledermäuse etc.) durch das Vorhaben betroffen sind. Sollte ein Gebäudebrütervorkommen bekannt sein oder werden, ist eine entsprechende artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einzuholen.

 

Dem Freiflächengestaltungsplan wird zugestimmt, es ist jedoch darauf zu achten, dass sowohl bei der Wahl der Baumarten gemäß Punkt 8.3. des Bebauungsplans Nr. 60-2/ Gauting, als auch bei der Wahl der Gehölze für die Einfriedung gemäß Einfriedungssatzung der Gemeinde nur heimische Gehölze zulässig sind.

 

Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und Sträuchern des eigenen Grundstücks, aber auch der Nachbargrundstücke sind die einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt anzuwenden.

 

Eine Beseitigung von Gehölzen darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt werden.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen

 

Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.