Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Florian Wiesler, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 16.10.2023, wird zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung
des Bauraumes durch das Hauptgebäude und Überschreitung des für Garagen
festgelegten Baufeldes nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 60-2/
GAUTING.
Die Baugrenze wird im Western durch das
Hauptgebäude um 0,53 m überschritten. Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs.2
BauGB wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO kann ein Überschreiten der Baugrenze durch
Gebäudeteile in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden.
Ebenso wird das festgelegte Baufeld für die Garage im Norden (ca. 1,76 m)
und im Süden ( ca. 1,17 m) überschritten. Die erforderliche Befreiung gemäß §
31 Abs. 2 BauGB kann befürwortet werden, da die Positionierung des
Garagenbauraums im Bebauungsplan dem Baubestand folgt. Die Grundzüge der
Planung werden städtebaulich nicht berührt.
Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze, Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Als Einfriedung
ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.
Stellungnahme Fachbereich Umwelt:
Vor dem Abriss der Bestandsgebäude ist zu
prüfen, ob Gebäudebrüter (Vögel, Fledermäuse etc.) durch das Vorhaben betroffen
sind. Sollte ein Gebäudebrütervorkommen bekannt sein oder werden, ist eine
entsprechende artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einzuholen.
Dem Freiflächengestaltungsplan wird zugestimmt, es ist jedoch darauf zu achten, dass sowohl bei der Wahl der Baumarten gemäß Punkt 8.3. des Bebauungsplans Nr. 60-2/ Gauting, als auch bei der Wahl der Gehölze für die Einfriedung gemäß Einfriedungssatzung der Gemeinde nur heimische Gehölze zulässig sind.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur
Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter
Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine
insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von
Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen
Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.