Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der Architektin Ekaterina Bibanina, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 31.10.2023, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

  1. Ist der Neubau des Gebäudes, wie in der beiliegenden Zeichnung dargestellt, mit einer Grundfläche von 118,40 qm, Traufhöhe von 6,50 m bzw. 6,225 m und Firsthöhe von 8,54 m bzw. 7,995m nach Maß der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig?

 

Nein, da die Abstandsflächen bei einer WH von 6,50 nicht eingehalten werden.

 

2.    Ist die Lage des Gebäudes auf dem Grundstück, wie in der beiliegenden Zeichnung dargestellt, bauplanungsrechtlich zulässig?

 

Nein, da die Abstandsflächen nicht eingehalten werden.

 

3.    Sind die Duplexgaragen mit einer Grundfläche von 36 m², wie in der beiliegenden Zeichnung dargestellt, bauplanungsrechtlich zulässig?

 

Ja

 

4.    Ist die Lage der Duplexgaragen auf dem Grundstück, wie in der beiliegenden Zeichnung dargestellt, bauplanungsrechtlich zulässig?

 

Ja

 

5.    Ist die Fahrradstellfläche, wie in der beiliegenden Zeichnung dargestellt, bauplanungsrechtlich zulässig?

 

Ja

 

6.    Müssen die Abstandsflächen, welche durch das grenzständige Nachbargebäude von Flurstücksnummer 225/3 entstehen, auf dem Flurstück 225/8 berücksichtigt werden?

 

Ja

 

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.

 

Die Vorschriften der Abstandsflächensatzung der Gemeinde Gauting vom 18.01.2021 werden nicht eingehalten.

 

Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze, Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen

 

Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.