Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

  1. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage Ö/0559/XV.WP.

  2. Der Gemeinderat erlässt nachfolgende Satzung:

 

 

 

Gemäß § 80 und 81 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2022 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294) geändert worden ist in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 3 des Bayerischen Stiftungsgesetzes (BayStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008 (GVBl. S. 834, BayRS 282-1-1-WK), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 449) geändert worden ist, sowie der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Gauting folgende



Satzung
für die
Haerlin’sche und Ludwig und Marie Therese-Sozialstiftung, Gauting



Präambel

Die Haerlin’sche Kinderfürsorgestiftung und die Ludwig und Marie Therese-Stiftung, beide mit Sitz in Gauting, wurden gemäß § 87 BGB und Art. 6, 18 und 19 StG am 24. Mai 1977 zusammengelegt. Die Zusammenlegung wurde mit Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium des Innern vom 29. Juni 1977 (Nr. I A4-939-4/3) rechtswirksam.

Nach den heute noch vorhandenen Aufzeichnungen wurde mit Urkunde vom
20. Februar 1918 zum Anlass des Festes der goldenen Hochzeit seiner Majestät des Königs und Ihrer Majestät der Königin von der Gemeinde Gauting zusammen mit einer Spende der Firma Wilhelm Baier in Stockdorf und anderen kleineren Spenden die „Ludwig-Theresia-Stiftung“ gegründet. Die Errichtung der Stiftung erfolgte mit Beschluss der Gemeinde Gauting am 24. August 1918 und war ursprünglich mit einem Kapital von 12.180,-- Mark ausgestattet. Der satzungsmäßige Zweck war die Unterstützung hilfsbedürftiger Waisen in Gauting. Der Text der Stiftungsurkunde lautete:

„Durch Gottes reiche Güte wurde unserem lieben Bayernlande ein seltenes Glück zuteil, das goldene Hochzeitsjubiläum seines geliebten Königspaares feiern zu können. Dankbar und glücklich gedenken wir an diesem Tage Eurer Königlichen Majestäten mit der Bitte zu Gott dem Allmächtigen, noch viele Jahre dem Lande sein verehrtes Herrscherpaar zu erhalten.

Zum Danke und zur ewigen Erinnerung errichtet die Gemeinde mit Hilfe ihrer Bürger eine Ludwig-Theresia-Stiftung um den Kindern unserer auf dem Felde der Ehre gefallenen Helden in Not und Sorgen beizustehen, und erneuern hiermit bei diesem Feieranlasse das ehrfurchtsvollste Gelöbnis der unverbrüchlichsten Treue und Anhänglichkeit.“

Mit Urkunde vom 6. März 1918 wurde von Herrn Kommerzienrat Dr. h.c. Julius Haerlin und seiner Gattin Sofie Haerlin die „Haerlin’sche Kinderfürsorgestiftung“ errichtet, die am 17. Januar 1919 vom Bayerischen Staatsministerium des Innern genehmigt wurde. Diese Stiftung war mit einem Kapital von 15.000,-- Mark ausgestattet und diente „zum Besten von hilfsbedürftigen Kindern bis zum schulpflichtigen Alter, die in Gauting ihren Wohnsitz haben oder auf die Unterstützung von Gauting ohne Rücksicht auf die Konfession angewiesen sind.“

Beide Stiftungen haben durch wiederholte Währungsreformen ihr Vermögen eingebüßt und waren nicht mehr in der Lage, den jeweiligen Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen. Das nach § 40 Abs. 3 AVStG eingebrachte Vermögen der beiden Stiftungen betrug am 31. Dezember 1976 bei der Ludwig und Marie Therese-Stiftung 14.500,-- DM und bei der Haerlin’sche Kinderfürsorgestiftung 8.000,-- DM, insgesamt 22.500,-- DM. Im Hinblick auf die Vermögenslage und unter Berücksichtigung der damaligen Zeit- und Rechtsverhältnisse wurden beide Stiftungen gemäß Artikel 6, 18 und 19 StG sowie § 87 BGB zusammengelegt. Gemäß der damaligen neuzeitlichen sozialen Rechts- und Gesellschaftsordnung erhielt die so neugebildete „Haerlin’sche und Ludwig und Marie Therese-Sozialstiftung, Gauting“ am 24. Mai 1977 ihre Satzung, welche am 29.06.1977 durch das Bayerische Staatsministerium des Innern genehmigt wurde (Nr. I A4-939-4/3).


§ 1
Name, Rechtsstand und Sitz


(1) Die Stiftung führt den Namen „Haerlin’sche und Ludwig und Marie Therese-Sozialstiftung, Gauting“.

(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige, örtliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Gauting.

§ 2
Stiftungszweck

(1)  Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2)  Zweck der Stiftung ist die Unterstützung von Bedürftigen, die in der Gemeinde Gauting ihren Wohnsitz haben und die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder deren Bezüge innerhalb des Rahmens der Bestimmungen des § 53 AO liegen.

 

(3)  Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(4)  Die Stiftung darf keine Erwerbsabsichten verfolgen.

 

(5)  Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

 

(6)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

 

(7)  Rechtsansprüche auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses bestehen nicht.

 

§ 3
Auflagen

Den Firmen Dr. Haerlin und Söhne in Gauting und Webasto in Stockdorf ist, solange sie nicht im Handelsregister erloschen sind, bis zum 01.06. jeden Jahres ein Vermögensausweis zum 31.12. des vorausgegangenen Jahres zu übersenden.

 

§ 4
Grundstockvermögen


Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.

§ 5
Stiftungsmittel

Die zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlichen Mittel werden aufgebracht

(1) aus dem Ertrag des Stiftungsvermögens.

(2) aus freiwilligen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

§ 6
Betriebsführung der Öffentlichen Einrichtung

(1)  Die Stiftung wird vom Gemeinderat der Gemeinde Gauting nach den Vorschriften des Bayerischen Stiftungsgesetzes, der Gemeindeordnung und den einschlägigen Verwaltungsvorschriften verwaltet und vertreten.

(2)  Das zur Vertretung zuständige Organ „Gemeinderat der Gemeinde Gauting“ wird von den Beschränkungen des § 181 BGB Insichgeschäft auf Grundlage des Art. 17 Satz 3 BayStG allgemein befreit.

 

§ 7
Stiftungsaufsicht

Die Stiftungsaufsicht wird vom Landratsamt Starnberg wahrgenommen.

 

§ 8
Aufhebung der Stiftung / Wegfall steuerbegünstigte Zwecke


(1) Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
      Vermögen der Stiftung an die Gemeinde Gauting.

(2) Die Gemeinde Gauting hat das Vermögen in einer dem Stiftungszweck
     entsprechenden Weise unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
     mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

 

§ 9
Inkrafttreten


Der Gemeinderat der Gemeinde Gauting hat der Neufassung der Stiftungssatzung mit Beschluss (Beschluss Nr. …) vom 21.11.2023 zugestimmt.
Die Satzungsneufassung tritt mit Genehmigung des Landratsamtes Starnberg in Kraft.

 

Gauting, den ………….




Dr. Brigitte Kössinger
Erste Bürgermeisterin