Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
- Der Gemeinderat nimmt
Kenntnis von der Beschlussvorlage Ö/0559/XV.WP.
- Der Gemeinderat erlässt nachfolgende Satzung:
Gemäß § 80 und 81
Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2022 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294) geändert worden ist
in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 3 des Bayerischen Stiftungsgesetzes (BayStG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008 (GVBl. S. 834, BayRS
282-1-1-WK), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 449) geändert
worden ist, sowie der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für
den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998
(GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch die §§ 2, 3 des Gesetzes
vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde
Gauting folgende
Satzung
für die
Haerlin’sche und Ludwig und Marie Therese-Sozialstiftung, Gauting
Präambel
Die
Haerlin’sche Kinderfürsorgestiftung und die Ludwig und Marie Therese-Stiftung,
beide mit Sitz in Gauting, wurden gemäß § 87 BGB und Art. 6, 18 und 19 StG am
24. Mai 1977 zusammengelegt. Die Zusammenlegung wurde mit Genehmigung durch das
Bayerische Staatsministerium des Innern vom 29. Juni 1977 (Nr. I A4-939-4/3)
rechtswirksam.
Nach den heute noch vorhandenen Aufzeichnungen wurde mit Urkunde vom
20. Februar 1918 zum Anlass des Festes der goldenen Hochzeit seiner Majestät
des Königs und Ihrer Majestät der Königin von der Gemeinde Gauting zusammen mit
einer Spende der Firma Wilhelm Baier in Stockdorf und anderen kleineren Spenden
die „Ludwig-Theresia-Stiftung“ gegründet. Die Errichtung der Stiftung erfolgte
mit Beschluss der Gemeinde Gauting am 24. August 1918 und war ursprünglich mit
einem Kapital von 12.180,-- Mark ausgestattet. Der satzungsmäßige Zweck war die
Unterstützung hilfsbedürftiger Waisen in Gauting. Der Text der Stiftungsurkunde
lautete:
„Durch
Gottes reiche Güte wurde unserem lieben Bayernlande ein seltenes Glück zuteil,
das goldene Hochzeitsjubiläum seines geliebten Königspaares feiern zu können.
Dankbar und glücklich gedenken wir an diesem Tage Eurer Königlichen Majestäten mit der Bitte zu Gott dem
Allmächtigen, noch viele Jahre dem Lande sein verehrtes Herrscherpaar zu
erhalten.
Zum
Danke und zur ewigen Erinnerung errichtet die Gemeinde mit Hilfe ihrer Bürger
eine Ludwig-Theresia-Stiftung um den
Kindern unserer auf dem Felde der Ehre gefallenen Helden in Not und Sorgen
beizustehen, und erneuern hiermit bei diesem Feieranlasse das ehrfurchtsvollste
Gelöbnis der unverbrüchlichsten Treue und Anhänglichkeit.“
Mit Urkunde vom 6. März 1918 wurde von Herrn Kommerzienrat Dr. h.c. Julius
Haerlin und seiner Gattin Sofie Haerlin die „Haerlin’sche
Kinderfürsorgestiftung“ errichtet, die am 17. Januar 1919 vom Bayerischen
Staatsministerium des Innern genehmigt wurde. Diese Stiftung war mit einem
Kapital von 15.000,-- Mark ausgestattet und diente „zum Besten von
hilfsbedürftigen Kindern bis zum schulpflichtigen Alter, die in Gauting ihren
Wohnsitz haben oder auf die Unterstützung von Gauting ohne Rücksicht auf die
Konfession angewiesen sind.“
Beide
Stiftungen haben durch wiederholte Währungsreformen ihr Vermögen eingebüßt und
waren nicht mehr in der Lage, den jeweiligen Stiftungszweck nachhaltig zu
erfüllen. Das nach § 40 Abs. 3 AVStG eingebrachte Vermögen der beiden
Stiftungen betrug am 31. Dezember 1976 bei der Ludwig und Marie
Therese-Stiftung 14.500,-- DM und bei der Haerlin’sche Kinderfürsorgestiftung
8.000,-- DM, insgesamt 22.500,-- DM. Im Hinblick auf die Vermögenslage und
unter Berücksichtigung der damaligen Zeit- und Rechtsverhältnisse wurden beide
Stiftungen gemäß Artikel 6, 18 und 19 StG sowie § 87 BGB zusammengelegt. Gemäß
der damaligen neuzeitlichen sozialen Rechts- und Gesellschaftsordnung erhielt
die so neugebildete „Haerlin’sche und Ludwig und Marie Therese-Sozialstiftung,
Gauting“ am 24. Mai 1977 ihre Satzung, welche am 29.06.1977 durch das
Bayerische Staatsministerium des Innern genehmigt wurde (Nr. I A4-939-4/3).
§ 1
Name, Rechtsstand und Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Haerlin’sche und Ludwig und Marie
Therese-Sozialstiftung, Gauting“.
(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige, örtliche Stiftung des bürgerlichen
Rechts mit dem Sitz in Gauting.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung
verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung
ist die Unterstützung von Bedürftigen, die in der Gemeinde Gauting ihren
Wohnsitz haben und die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen
Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder deren Bezüge innerhalb des
Rahmens der Bestimmungen des § 53 AO liegen.
(3) Die Stiftung ist
selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Die Stiftung darf
keine Erwerbsabsichten verfolgen.
(5) Mittel der
Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter
und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(6) Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt
werden.
(7) Rechtsansprüche
auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses bestehen
nicht.
§ 3
Auflagen
Den Firmen Dr. Haerlin und
Söhne in Gauting und Webasto in Stockdorf ist, solange sie nicht im
Handelsregister erloschen sind, bis zum 01.06. jeden Jahres ein Vermögensausweis zum 31.12. des
vorausgegangenen Jahres zu übersenden.
§ 4
Grundstockvermögen
Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und
ungeschmälert zu erhalten.
§ 5
Stiftungsmittel
Die
zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlichen Mittel werden aufgebracht
(1) aus dem Ertrag des Stiftungsvermögens.
(2) aus freiwilligen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung
des Grundstockvermögens bestimmt sind.
§ 6
Betriebsführung der Öffentlichen Einrichtung
(1) Die Stiftung wird
vom Gemeinderat der Gemeinde Gauting nach den Vorschriften des Bayerischen
Stiftungsgesetzes, der Gemeindeordnung und den einschlägigen
Verwaltungsvorschriften verwaltet und vertreten.
(2) Das zur Vertretung
zuständige Organ „Gemeinderat der Gemeinde Gauting“ wird von den Beschränkungen
des § 181 BGB Insichgeschäft auf Grundlage des Art. 17 Satz 3 BayStG allgemein
befreit.
§ 7
Stiftungsaufsicht
Die
Stiftungsaufsicht wird vom Landratsamt Starnberg wahrgenommen.
§
8
Aufhebung der Stiftung /
Wegfall steuerbegünstigte Zwecke
(1) Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das
Vermögen der Stiftung an die
Gemeinde Gauting.
(2) Die Gemeinde Gauting hat das Vermögen in einer dem Stiftungszweck
entsprechenden Weise unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden.
§ 9
Inkrafttreten
Der Gemeinderat der Gemeinde Gauting hat der Neufassung der Stiftungssatzung
mit Beschluss (Beschluss Nr. …) vom 21.11.2023 zugestimmt.
Die Satzungsneufassung tritt mit Genehmigung des Landratsamtes Starnberg in
Kraft.
Gauting,
den ………….
Dr. Brigitte Kössinger
Erste Bürgermeisterin