Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu den im Genehmigungsfreistellungsverfahren vorgelegten Plänen des Architekten von Hornstein Helmut, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 27.06.2016, wird erklärt, dass gemäß Art. 64 Abs. 2 BayBO ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Von dem Bauantrag nach den vorgenannten Plänen wird zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben
entspricht wegen Unterschreitung der zulässigen Dachneigung nicht den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 3 / BUCHENDORF.
Die Dachneigung des Bestandsgebäudes wird
durch die Errichtung der Dachgauben nicht verändert.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2
BauGB wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die
Dachneigung des Bestandsgebäudes aus dem Jahre 1977 bleibt unverändert.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau
einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei
Garagen, eine Begrünung vorzusehen.