Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Rindermann
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen
des Architekten Max Morhammer, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 17.06.2016, wird zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Abweichung von
den Gestaltungsvorschriften beim Anbau im Südwesten (Dachneigung) nicht den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 113 / GAUTING.
Die Baugrenzen werden eingehalten.
Die erforderliche
Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet. Beim Anbau im
Südwesten wird die Dachneigung vom Bestandsgebäude übernommen. Das Hauptgebäude
stammt aus dem Jahr 1964, der Bebauungsplan ist seit 26. Oktober 2000
rechtskräftig.
Einfriedungen sind in einer Höhe von höchstens 1,30 m Höhe als
sockellose Holzzäune mit senkrechter Lattung oder als Maschendraht mit
Hinterpflanzung auszuführen.
Hecken sind bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die
Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes
zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der
Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der
Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Oberflächenbefestigungen dürfen nur mit wasserdurchlässigen Belägen
versehen werden.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer
Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei
Garagen - eine Begrünung vorzusehen.