Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten, Martin Scheuermann,
mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 30.06.2016,
wird zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben
entspricht wegen Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Dachflächenfenster) nicht den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 38 / STOCKDORF.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet.
Die Festsetzung diente der Erhaltung einer einheitlichen u. geschlossenen Dachlandschaft. In Zusammenhang mit der verfahrensfreien Zulässigkeit von Solarelementen und der damit verbundenen Änderung von Dächern kann die Festsetzung zu Dachflächenfenstern als überholt angesehen werden. Unter diesem Aspekt wurden bereits mehrere Befreiungen im Gemeindegebiet gewährt.
Die Baugrenzen des
Bebauungsplans werden im Westen um 0,86 m nicht eingehalten.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet. Das Landratsamt hat im Jour Fix am 11.02.2016 die Ansicht geäußert, dass die Überschreitung der Baugrenzen vertretbar ist und gewährt werden muss.
Für die Garagen
sind nur geneigte Dächer sowie begrünte Flachdächer zulässig.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung
der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.