Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten, Martin Scheuermann, mit Eingangs­stempel der Gemeinde vom 30.06.2016, wird zustimmend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Dach­flächenfenster) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 38 / STOCKDORF.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet.

 

Die Festsetzung diente der Erhaltung einer einheitlichen u. geschlossenen Dachlandschaft. In Zusammenhang mit der verfahrensfreien Zulässigkeit von Solarelementen und der damit verbundenen Änderung von Dächern kann die Festsetzung zu Dachflächenfenstern als überholt angesehen werden. Unter diesem Aspekt wurden bereits mehrere Befreiungen im Gemeindegebiet gewährt.

 

Die Baugrenzen des Bebauungsplans werden im Westen um 0,86 m nicht eingehalten.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet. Das Landratsamt hat im Jour Fix am 11.02.2016 die Ansicht geäußert, dass die Überschreitung der Baugren­zen vertretbar ist und gewährt werden muss.

 

Für die Garagen sind nur geneigte Dächer sowie begrünte Flachdächer zulässig.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hinein­ragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu ver­sickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Ein­haltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.