Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GRin Klinger, GR Rindermann, GR Eck
Beschluss:
Frage 1:
Kann auf der
Flurnummer 958 ein Einfamilienhaus mit einer Grundfläche von 155 m2 mit einem
Erd- und einem Obergeschoß (E + 1) errichtet werden?
Begründung:
Gemäß § 34 BauGB
sind Bauvorhaben im Zusammenhang bebauter Ortsteile zulässig, wenn sie sich
nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche
in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert
ist.
Die Flurnummer 958,
für die die Frage des Neubaus gestellt wird, befindet sich im Zusammenhang mit
einer größeren derzeit unbebauten Fläche an der Leutstettener Straße in Gauting
zwischen einem bebauten Bereich im Süden, Norden und Westen des Grundstücks.
Das Grundstück, für
das die Bebauung beantragt wird, grenzt im Westen unmittelbar an Bebauung an.
Hier befinden sich zwei Einfamilienhäuser.
Der Bau eines
Einfamilienhauses angrenzend an die Flurnummer 960 ergänzt die vorhandene
Bebauung maßvoll. Zusammen mit einer möglichen Bebauung der Grundstücke 958/1,
958/2, 957/5 und 957/8 wäre auch eine klare Abrundung der Bebauung „Am
Steg" denkbar. Derzeit stehen die beiden Gebäude auf der Flurnummer 960 in
Spornlage zur Siedlung „Am Steg". Eine Bebauung der Flurnummer 958 ist
orts- und städtebaulich verträglich.
Das angrenzende
südliche und westliche Baugebiet ist geprägt durch Einfamilien- und Doppelhausbebauung.
Es sind dort vorrangig zweigeschossige Gebäude vorhanden. Die überbauten
Flächen bewegen sich zwischen 136 und 221 m2.
Im Norden grenzt
unmittelbar der Ortskern von Gauting mit drei- und viergeschossigem Wohnungsbau
an. Der direkt im Norden angrenzende Bebauungsplan Nr. 159 wählt planerisch einen
Übergang der Höhen aus dem Ortszentrum nach Süden hin mit einer baulichen Höhe
von zweigeschossigen Gebäuden mit Dachgeschoß. Die Grundfläche einzelner Häuser
beträgt 200 m².
Die Erschließung des
Grundstückes ist über die Flurnummern 957/6 und 957/7 gesichert (siehe
Abteilung II: Je lastend an den Grundstücken Flurnummern 957/6 und 957/7: lfd. Nr.
23 Geh- und Fahrtrecht und Ver- und Entsorgungsleitungsrecht für jeweilige
Eigentümer von Flurnummer 958 (sowie für alle weiteren angrenzenden
Flurnummern). Eine öffentliche Erschließung und Versorgung ist über die
Leutstettener Straße gegeben.
Die beantragte
bauliche Nutzung ist weit verträglicher und fügt sich deutlich besser in die
Umgebung ein als die mit Bescheid vom 29.02.16 in unmittelbarerer Umgebung genehmigte
Asylbewerberunterkunft. Hier argumentierte das Kreisbauamt, dass die bauliche
Nutzung östlich der Leutstettener Straße in unmittelbarem räumlichen
Zusammenhang mit bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereiches stehe. Auch
hier wurde mit dem Einfügegebot des § 34 BauGB argumentiert. Dieser
Argumentation folgend steht es außer Frage, dass das Grundstück Flurnummer 958
für eine Bebauung geeignet ist.
(Lageplan mit
Neubaupositionierung siehe Planskizze anbei)
Nein. Das
Vorhaben liegt weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes
noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und ist somit dem
planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen. Hier sind neben den
für die Land- und Forstwirtschaft privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1
BauGB auch sonstige Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zulässig,
wenn deren Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange, insbesondere gem. §
35 Abs. 3 BauGB, nicht beeinträchtigt. Eine erkennbare Privilegierung liegt
nicht vor. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt
insbesondere vor, wenn das Vorhaben nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB den
Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Das Baugrundstück wird
nach Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Das
Vorhaben widerspricht somit den Darstellungen des Flächennutzungsplans, es
liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor.
Frage 2:
Ist die Gemeinde
Gauting bereit, für die Flurnummern 958, 958/1 und 958/2 einen Bebauungsplan
aufzustellen?
Um die Bebauung des
Grundstückes mit einem Einfamilienhaus zu ermöglichen und die baurechtlichen
Rahmenbedingungen hierfür zu schaffen, könnte die Gemeinde einen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan für die Flurnummern 958, 958/1 und 958/2 aufstellen, um damit
auch die Siedlung in Spornlage abzurunden. Die Antragstellerin ist bereit die
Kosten für einen Bebauungsplan für die FINr. 958, 958/1 und 958/2 für die
Überplanung der Grundstücke zu tragen.
Antwort: Eine evtl. bauliche
Entwicklung auf den Flurnummern 958, 958/1 und 958/2 könnte nur erfolgen bei
gleichzeitiger Freihaltung der Bereiche entlang der Würm, die langfristig als
öffentliche Grünfläche / private Grünflächen mit öffentlicher Durchwegung
aufgewertet werden sollen, um in der Ortsmitte Gautings den Landschaftsraum
der Würm städtebaulich / landschaftsplanerisch einbinden zu können. Die
Gemeinde erklärt sich bereit, hierzu mit den betreffenden
Grundstückseigentümern in Verhandlungen zu treten.
Frage 3:
Ist die Gemeinde
Gauting bereit für das Planungsgebiet südlich des Bebauungsplanes 159 und der
Bebauung im Bereich der Straße „Am Steg" einen Bebauungsplan für eine
Wohnbebauung aufzustellen?
Wie bereits im
Anschreiben zu dem Antrag auf Vorbescheid beschrieben eignet sich der gesamte
Bereich an der Leutstettener Straße von der Bebauung im Norden (Bebauungsplan
159) und der Bebauung im Süden im Bereich der Straße „Am Steg" für eine
Nutzung als Wohnbebauung. Der Bereich ist aufgrund seiner Nähe zum Ortszentrum
und der vorhandenen Erschließung sehr geeignet für eine maßvolle
Ortserweiterung und Abrundung für den Bau von Einfamilien- und Doppelhäusern.
Hierfür bietet es sich an, den Bebauungsteppich der Siedlung „Am Steg" in
seiner Art und Dimension aufzunehmen und bis in den Übergang zum Bebauungsplan
Nr. 159 fortzusetzen.
2004 wurden in der
14. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Gauting der nördliche Teil dieser
Grundstücke und die angrenzende Fläche als „Sondergebiet landwirtschaftliche
Maschinenhallennutzung" ausgewiesen. 2007 wurde durch den Bebauungsplan
159 diese Fläche, heute Flurnummer 68/1, in reines Wohngebiet umgewandelt. Das
bedeutet, dass die Gemeinde Gauting in diesem Bereich bereits die planerische
Umwandlung von landwirtschaftlicher Nutzung in Wohnnutzung vollzogen hat.
Um die
baurechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen wäre die Antragstellerin bereit
die anteiligen Kosten für den Bebauungsplan zu tragen.
Antwort: Eine evtl. bauliche
Entwicklung des derzeit unbebauten Bereichs an der Leutstettener Straße könnte
nur erfolgen bei gleichzeitiger Freihaltung der Bereiche entlang der Würm, die
langfristig als öffentliche Grünfläche / private Grünflächen mit öffentlicher
Durchwegung aufgewertet werden sollen, um in der Ortsmitte Gautings den
Landschaftsraum der Würm städtebaulich / landschaftsplanerisch einbinden zu
können. Die Gemeinde erklärt sich bereit, hierzu mit den betreffenden
Grundstückseigentümern in Verhandlungen zu treten.