Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GRin Klinger, GR Rindermann, GR Eck


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Andreas Barth, mit Ein­gangsstempel der Gemeinde vom 29.06.2016, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stel­lung genommen:

 

Frage 1:

Kann auf der Flurnummer 958 ein Einfamilienhaus mit einer Grundfläche von 155 m2 mit einem Erd- und einem Obergeschoß (E + 1) errichtet werden?

 

Begründung:

Gemäß § 34 BauGB sind Bauvorhaben im Zusammenhang bebauter Ortsteile zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücks­fläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist.

Die Flurnummer 958, für die die Frage des Neubaus gestellt wird, befindet sich im Zusam­menhang mit einer größeren derzeit unbebauten Fläche an der Leutstettener Straße in Gau­ting zwischen einem bebauten Bereich im Süden, Norden und Westen des Grundstücks.

Das Grundstück, für das die Bebauung beantragt wird, grenzt im Westen unmittelbar an Be­bauung an. Hier befinden sich zwei Einfamilienhäuser.

Der Bau eines Einfamilienhauses angrenzend an die Flurnummer 960 ergänzt die vorhan­dene Bebauung maßvoll. Zusammen mit einer möglichen Bebauung der Grundstücke 958/1, 958/2, 957/5 und 957/8 wäre auch eine klare Abrundung der Bebauung „Am Steg" denkbar. Derzeit stehen die beiden Gebäude auf der Flurnummer 960 in Spornlage zur Siedlung „Am Steg". Eine Bebauung der Flurnummer 958 ist orts- und städtebaulich verträglich.

Das angrenzende südliche und westliche Baugebiet ist geprägt durch Einfamilien- und Dop­pelhausbebauung. Es sind dort vorrangig zweigeschossige Gebäude vorhanden. Die über­bauten Flächen bewegen sich zwischen 136 und 221 m2.

Im Norden grenzt unmittelbar der Ortskern von Gauting mit drei- und viergeschossigem Woh­nungsbau an. Der direkt im Norden angrenzende Bebauungsplan Nr. 159 wählt planerisch einen Übergang der Höhen aus dem Ortszentrum nach Süden hin mit einer baulichen Höhe von zweigeschossigen Gebäuden mit Dachgeschoß. Die Grundfläche einzelner Häuser be­trägt 200 m².

Die Erschließung des Grundstückes ist über die Flurnummern 957/6 und 957/7 gesichert (siehe Abteilung II: Je lastend an den Grundstücken Flurnummern 957/6 und 957/7: lfd. Nr. 23 Geh- und Fahrtrecht und Ver- und Entsorgungsleitungsrecht für jeweilige Eigentümer von Flurnummer 958 (sowie für alle weiteren angrenzenden Flurnummern). Eine öffentliche Erschließung und Versorgung ist über die Leutstettener Straße gegeben.

Die beantragte bauliche Nutzung ist weit verträglicher und fügt sich deutlich besser in die Umgebung ein als die mit Bescheid vom 29.02.16 in unmittelbarerer Umgebung genehmigte Asylbewerberunterkunft. Hier argumentierte das Kreisbauamt, dass die bauliche Nutzung östlich der Leutstettener Straße in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereiches stehe. Auch hier wurde mit dem Einfügegebot des § 34 BauGB argumentiert. Dieser Argumentation folgend steht es außer Frage, dass das Grundstück Flurnummer 958 für eine Bebauung geeignet ist.

(Lageplan mit Neubaupositionierung siehe Planskizze anbei)

 

Nein. Das Vorhaben liegt weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und ist somit dem planungsrechtli­chen Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen. Hier sind neben den für die Land- und Forst­wirtschaft privilegierten Vorha­ben nach § 35 Abs. 1 BauGB auch sonstige Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zu­lässig, wenn deren Ausführung oder Benutzung öffentli­che Belange, insbesondere gem. § 35 Abs. 3 BauGB, nicht beeinträchtigt. Eine erkennbare Privilegierung liegt nicht vor. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB den Darstellungen des Flächen­nutzungsplans widerspricht. Das Baugrundstück wird nach Flächennutzungsplan als land­wirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Das Vorhaben widerspricht somit den Darstellungen des Flächennutzungsplans, es liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor.

 

 

Frage 2:

Ist die Gemeinde Gauting bereit, für die Flurnummern 958, 958/1 und 958/2 einen Bebau­ungsplan aufzustellen?

 

Um die Bebauung des Grundstückes mit einem Einfamilienhaus zu ermöglichen und die bau­rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür zu schaffen, könnte die Gemeinde einen vorhaben­bezogenen Bebauungsplan für die Flurnummern 958, 958/1 und 958/2 aufstellen, um damit auch die Siedlung in Spornlage abzurunden. Die Antragstellerin ist bereit die Kosten für einen Bebauungsplan für die FINr. 958, 958/1 und 958/2 für die Überplanung der Grund­stücke zu tragen.

 

Antwort: Eine evtl. bauliche Entwicklung auf den Flurnummern 958, 958/1 und 958/2 könnte nur erfolgen bei gleichzeitiger Freihaltung der Bereiche entlang der Würm, die langfristig als öffentliche Grünfläche / private Grünflächen mit öffentlicher Durchwegung aufgewertet wer­den sollen, um in der Ortsmitte Gautings den Landschaftsraum der Würm städtebaulich / landschaftsplanerisch einbinden zu können. Die Gemeinde erklärt sich bereit, hierzu mit den betreffenden Grundstückseigentümern in Verhandlungen zu treten.

 

 

Frage 3:

Ist die Gemeinde Gauting bereit für das Planungsgebiet südlich des Bebauungsplanes 159 und der Bebauung im Bereich der Straße „Am Steg" einen Bebauungsplan für eine Wohnbe­bauung aufzustellen?

 

Wie bereits im Anschreiben zu dem Antrag auf Vorbescheid beschrieben eignet sich der ge­samte Bereich an der Leutstettener Straße von der Bebauung im Norden (Bebauungsplan 159) und der Bebauung im Süden im Bereich der Straße „Am Steg" für eine Nutzung als Wohnbebauung. Der Bereich ist aufgrund seiner Nähe zum Ortszentrum und der vorhande­nen Erschließung sehr geeignet für eine maßvolle Ortserweiterung und Abrundung für den Bau von Einfamilien- und Doppelhäusern. Hierfür bietet es sich an, den Bebauungsteppich der Siedlung „Am Steg" in seiner Art und Dimension aufzunehmen und bis in den Übergang zum Bebauungsplan Nr. 159 fortzusetzen.

2004 wurden in der 14. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Gauting der nördliche Teil dieser Grundstücke und die angrenzende Fläche als „Sondergebiet landwirtschaftliche Maschinenhallennutzung" ausgewiesen. 2007 wurde durch den Bebauungsplan 159 diese Fläche, heute Flurnummer 68/1, in reines Wohngebiet umgewandelt. Das bedeutet, dass die Gemeinde Gauting in diesem Bereich bereits die planerische Umwandlung von landwirt­schaftlicher Nutzung in Wohnnutzung vollzogen hat.

Um die baurechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen wäre die Antragstellerin bereit die anteiligen Kosten für den Bebauungsplan zu tragen.

 

Antwort: Eine evtl. bauliche Entwicklung des derzeit unbebauten Bereichs an der Leutstette­ner Straße könnte nur erfolgen bei gleichzeitiger Freihaltung der Bereiche entlang der Würm, die langfristig als öffentliche Grünfläche / private Grünflächen mit öffentlicher Durchwegung aufgewertet werden sollen, um in der Ortsmitte Gautings den Landschaftsraum der Würm städtebaulich / landschaftsplanerisch einbinden zu können. Die Gemeinde erklärt sich bereit, hierzu mit den betreffenden Grundstückseigentümern in Verhandlungen zu treten.