Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Hubert Sanladerer in der Fa.Sonnleitner Holzbauwerke, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 28.06.2016, wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erklärt.
Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der
baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Der Bahnweg ist
nicht ausgebaut, aber als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet. Unter Umständen
sind in der Zukunft Grundabtretungen zur Schaffung eines größeren Querschnitts
erforderlich, denn der Bahnweg verengt sich in Richtung Norden bis zu
Grundstück Fl. Nr. 557 / 8 von 5,50 auf 4,60 m.
Mit Einverständnis
der Antragsteller wird die Gemeinde eine Grunddienstbarkeit mit einer Tiefe von
1,20 m über die gesamte Grundstücksbreite vorbereiten.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Das Vorhaben
berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen.
Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der
Erdarbeiten rechtzeitig der Gemeinde Gauting (Tel. 089 / 89 337 129) und dem
Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise
archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Gemeinde
oder die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn
wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in
Verbindung setzen können.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt
zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei
geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.
Hinweis für das Landratsamt:
Wegen des Geländegefälles von West nach Ost ist die Höhenlage der baulichen Anlage festzustellen (Gewährleistung der Einhaltung der Abstandsflächen).