Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Egginger, GR Jaquet
Beschluss:
Zum isolierten
Antrag aus Abweichung von der Werbeanlagensatzung wird das gemeindliche
Einvernehmen gemäß Art. 63 Abs. 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) i. V. m. § 31 Abs. 2
Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) nicht erklärt.
Das Vorhaben entspricht nicht den Vorgaben der
Werbeanlagensatzung.
Gemäß § 2 (Gestaltungsvorschriften) der
Satzung sind an Einfriedungen angebrachte Werbeanlagen unzulässig.
Eine Abweichung gemäß § 4 der Satzung wird nicht
gestattet.