Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Zu den in dem Antrag auf Bauvoranfrage nach den Plänen des Architekturbüros P2 Bauplanung, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 06.11.2023, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erklärt / nicht erklärt:

 

1.    Da KEIN Bebauungsplan auf dem Grundstück vorliegt wurden die umliegenden Gebäude bei der Planung als Referenz herangezogen. Ist eine Bebauung mit dem gezeichneten Gebäude, dass eine Wandhöhe von 6,10m aufweist vorstellbar?

 

Nein, da sich in der Umgebung kein Wohngebäude mit einer vergleichbaren Grundfläche und Firsthöhe findet.

 

 

2.    Um den Fahrzeugverkehr auf dem Bahnweg gering zu halten soll das nordwestliche Reiheneckhaus von der Parkstraße aus angefahren werden.

Dieses wird mittels Geh- und Fahrtrecht auf der Flurnummer 557/17 ermöglicht.

Ist eine Erschließung des südöstlichen Reiheneckhauses, sowie des Mittelhauses über den Bahnweg vorstellbar? Der südliche und nördliche Nachbar ist vom Bahnweg aus erschlossen.

 

Wird kritisch gesehen.

 

 

3.    Ist eine Dachneigung von 35° für das Gebäude vorstellbar?

 

Ja.

 

 

4.    Ist für die Bauvorlage ein Freiflächengestaltungsplan gewünscht?

 

Gerne kann ein Freiflächengestaltungsplan mit eingereicht werden.

 

 

5.    Sind die Carports/ Garagen als Flachdächer mit intensiver Begrünung auf dem Dach vorstellbar?

 

Ja.

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.

 

Das geplante Bauvorhaben fügt sich mit dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebungsbebauung ein, da sich im maßgeblichen Quartier kein Wohngebäude mit einer vergleichbaren Grundfläche und Firsthöhe findet.

 

Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze, Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen

 

Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.