Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Erklärung des
Architekten:
Gegenstand dieses
Antrags auf Vorbescheid ist ein Wohnbauvorhaben mit 2 Baukörpern auf dem
Grundstück Würmstraße 34 in Stockdorf. Dabei soll die Möglichkeit offen
gehalten werden, durch Grundstücksteilung ein eigenes Grundstück für jeden
Baukörper zu schaffen.
Die
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 34 BauGB. Ein
Bauliniengefüge besteht nicht. ln jedem Baukörper ist eine Wohneinheit geplant.
Frage 1.1:
Ist das Vorhaben
mit ausschließlicher Wohnnutzung in 2 Wohneinheiten nach Art der baulichen
Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig?
Ja.
Frage 1.2:
Das Vorhaben
besteht aus einem Baukörper A und einem Baukörper B.
Baukörper A weist
2 Vollgeschosse und maximale Gebäudelängen von 16,00 m x 15,5 m auf. Die GR
beträgt 170 m 2, die GF beträgt 321,00 m2.
Baukörper B weist
1 Vollgeschoss und maximale Gebäudelängen von 11,80 m x 7,00 m auf. Die GR
beträgt 76 m 2, die GF beträgt 76 m2.
Für das
ungeteilte Grundstück führt dies zu einer GFZ von 0,43 Die Wandhöhen sollen mit
der Frage 1.3 abgefragt werden.
Ist das Vorhaben
mit den Baukörpern A und B, wie im Plan 4.102 und 4.106 dargestellt, nach dem
Maß der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig?
Die GRZ, die GF und die GFZ
sind kein Einfügungskriterium in § 34-Gebieten.
Für das Gebäude A wird für
eine Grundfläche von 170 m² das gemeindliche Einvernehmen erklärt.
Für das Gebäude B wird für
eine Grundfläche von 76 m² das gemeindliche Einvernehmen erklärt. Der Abstand
zur Würmstraße muss mindestens 5,10 m betragen (siehe Bauflucht der
Nachbargebäude).
Frage 1.3:
Baukörper A weist
im Westen eine Wandhöhe von 9,56 m und im Osten eine Wandhöhe von 6,77m auf.
Baukörper B hat eine Wandhöhe von 3,00 m.
In der näheren Umgebung treten die Objekte Würmstraße 16 und 18 zur Würm mit 3
bzw. 4 Geschossen in Erscheinung, wie in den Plänen 4.110 und 4.111
dargestellt.
a) Ist Baukörper A mit einer Wandhöhe von 9,56
m nach Westen, wie im Plan 4.102 dargestellt, nach dem Maß der baulichen
Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig?
Nein, für eine Wandhöhe von
9,56 mit Abgrabung wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erklärt. So hohe
Wandhöhen sind der Umgebung nicht vorhanden.
b) Ist Baukörper A mit einer Wandhöhe von 6, 77
m nach Osten, wie im Plan 4.102 dargestellt, nach dem Maß der baulichen
Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig?
Ja.
c) ist Baukörper B mit einer Wandhöhe von 3,00 m,
wie im Plan 4.109 und 4.102 dargestellt, nach dem Maß der baulichen Nutzung
bauplanungsrechtlich zulässig?
Ja.
Frage 1.4:
Ist Baukörper B
mit der im Plan 4.102 dargestellten Lage und Orientierung, mit der Längsseite
des Gebäudes von 11,80 m parallel zur Würmstraße, bauplanungsrechtlich
zulässig?
Nein, der Abstand zur
Würmstraße muss mindestens 5,10 m betragen (siehe Bauflucht der
Nachbargebäude).
Frage 1.5:
Ist das Vorhaben,
wie im Plan 4.102 und 4.105 dargestellt, nach der Bauweise bauplanungsrechtlich
zulässig?
Keine konkrete Frage.
Frage 1.6:
Baukörper A weist
eine GR 1 von 170 m2 auf, Baukörper B eine GR 1 von 76 m2.
Für das ungeteilte Grundstück ergibt sich daraus eine GRZ 1 von 0,21 und GRZ 1 +
2 von 0,31 .
Ist das Vorhaben,
wie im Plan4.106 dargestellt, mit einer GRZ 1 von 0, 21 bauplanungsrechtlich
zulässig?
Die GRZ 1 ist kein
Einfügungskriterium in § 34-Gebieten.
Frage 1.7:
Ist das Vorhaben
wie im Plan 4.106 dargestellt mit einer GRZ 1 + 2 von 0,31 bauplanungsrechtlich
zulässig.
Die GRZ 1 und 2 sind kein
Einfügungskriterium in § 34-Gebieten.
Variante:
Im Falle einer
Grundstücksteilung entsteht ein Grundstück mit einer Fläche von 950 m2
für den Baukörper A und 300 m2 für den Baukörper B. Für Baukörper A
führt dies zu einer GFZ 1 von 193 m2 und GRZ 1 + 2 von 290 m2
und einer GRZ 1 von 0,20 und GRZ 1 + 2 von 0,30. Für Baukörper B führt die
Teilung zu einer GFZ 1 von 76 m2 und GRZ 1 + 2 von 105 m2
und einer GRZ 1 von 0,25 und GRZ 1 + 2 von 0,35
Frage 2.1:
Ist Baukörper A
auf einem geteilten Grundstück, wie im Plan 4.106 dargestellt, nach dem Maß der
baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig?
Ja, siehe Antwort auf Frage
1.2.
Die Abstandsflächenvorschriften sind einzuhalten.
Frage 2.2:
Ist Baukörper A
auf einem geteilten Grundstück, wie im Plan 4.106 dargestellt, mit einer GRZ 1
von 0,20 bauplanungsrechtlich zulässig?
Die GRZ 1 ist kein
Einfügungskriterium in § 34-Gebieten.
Frage 2.3:
Ist Baukörper A
auf einem geteilten Grundstück, wie im Plan 4.106 dargestellt, mit einer GRZ 1 +
2 von 0,30 bauplanungsrechtlich zulässig?
Die GRZ 1 und 2 sind kein
Einfügungskriterium in § 34-Gebieten.
Frage 2.4:
Ist Baukörper B
auf einem geteilten Grundstück, wie im Plan 4.106 dargestellt, nach dem Maß der
baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig?
Grundsätzlich ja. Die
Abstandsflächenvorschriften sind aber einzuhalten und der Abstand zur
Würmstraße muss mindestens 5,10 m betragen (siehe Bauflucht der
Nachbargebäude).
Frage 2.5:
Ist Baukörper B
auf einem geteilten Grundstück, wie im Plan 4.106 dargestellt, mit einer GRZ 1
von 0,25 bauplanungsrechtlich zulässig?
Die GRZ 1 ist kein
Einfügungskriterium in § 34-Gebieten.
Frage 2.6:
Ist Baukörper B
auf einem geteilten Grundstück, wie im Plan 4.106 dargestellt, mit einer GRZ 1 +
2 von 0,35 bauplanungsrechtlich zulässig?
Die GRZ 1 und 2 sind kein
Einfügungskriterium in § 34-Gebieten.
Die Doppelgarage für Gebäude A hat einen
Mindestabstand von 5,00 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten.
Das natürliche
und das künftige Gelände mit Höhenquoten sind in allen Ansichten der Planung
einzutragen.
Einfriedungen
sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist
ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell
(Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und
Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen
usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung
den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung,
insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.