Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Stephan Lang, mit Ein­gangsstempel der Gemeinde vom 27.07.2016, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung ge­nommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

Alle Antworten erfolgen mit der Maßgabe, dass das Wasserwirtschaftsamt keine Probleme hinsichtlich des Überschwemmungsgebiets sieht.

 

 

Erklärung des Architekten:

Gegenstand dieses Antrags auf Vorbescheid ist ein Wohnbauvorhaben mit 2 Baukörpern auf dem Grundstück Würmstraße 34 in Stockdorf. Dabei soll die Möglichkeit offen gehalten wer­den, durch Grundstücksteilung ein eigenes Grundstück für jeden Baukörper zu schaffen.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 34 BauGB. Ein Bauliniengefüge besteht nicht. ln jedem Baukörper ist eine Wohneinheit geplant.

 

Frage 1.1:

Ist das Vorhaben mit ausschließlicher Wohnnutzung in 2 Wohneinheiten nach Art der bauli­chen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig?

            Ja.

 

 

Frage 1.2:

Das Vorhaben besteht aus einem Baukörper A und einem Baukörper B.

Baukörper A weist 2 Vollgeschosse und maximale Gebäudelängen von 16,00 m x 15,5 m auf. Die GR beträgt 170 m 2, die GF beträgt 321,00 m2.

Baukörper B weist 1 Vollgeschoss und maximale Gebäudelängen von 11,80 m x 7,00 m auf. Die GR beträgt 76 m 2, die GF beträgt 76 m2.

Für das ungeteilte Grundstück führt dies zu einer GFZ von 0,43 Die Wandhöhen sollen mit der Frage 1.3 abgefragt werden.

Ist das Vorhaben mit den Baukörpern A und B, wie im Plan 4.102 und 4.106 dargestellt, nach dem Maß der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig?

 

Die GRZ, die GF und die GFZ sind kein Einfügungskriterium in § 34-Gebieten.

Für das Gebäude A wird für eine Grundfläche von 170 m² das gemeindliche Einvernehmen erklärt.

Für das Gebäude B wird für eine Grundfläche von 76 m² das gemeindliche Einvernehmen erklärt. Der Abstand zur Würmstraße muss mindestens 5,10 m betragen (siehe Bauflucht der Nachbargebäude).

 

 

 

Frage 1.3:

Baukörper A weist im Westen eine Wandhöhe von 9,56 m und im Osten eine Wandhöhe von 6,77m auf.
Baukörper B hat eine Wandhöhe von 3,00 m.
In der näheren Umgebung treten die Objekte Würmstraße 16 und 18 zur Würm mit 3 bzw. 4 Geschossen in Erscheinung, wie in den Plänen 4.110 und 4.111 dargestellt.

a)   Ist Baukörper A mit einer Wandhöhe von 9,56 m nach Westen, wie im Plan 4.102 darge­stellt, nach dem Maß der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig?

 

Nein, für eine Wandhöhe von 9,56 mit Abgrabung wird das gemeindliche Einverneh­men nicht erklärt. So hohe Wandhöhen sind der Umgebung nicht vorhanden.

 

 

 

b)   Ist Baukörper A mit einer Wandhöhe von 6, 77 m nach Osten, wie im Plan 4.102 darge­stellt, nach dem Maß der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig?

 

Ja.

 

 

 

c)   ist Baukörper B mit einer Wandhöhe von 3,00 m, wie im Plan 4.109 und 4.102 darge­stellt, nach dem Maß der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig?

 

Ja.

 

 

 

Frage 1.4:

Ist Baukörper B mit der im Plan 4.102 dargestellten Lage und Orientierung, mit der Längs­seite des Gebäudes von 11,80 m parallel zur Würmstraße, bauplanungsrechtlich zulässig?

 

Nein, der Abstand zur Würmstraße muss mindestens 5,10 m betragen (siehe Bau­flucht der Nachbargebäude).

 

 

 

Frage 1.5:

Ist das Vorhaben, wie im Plan 4.102 und 4.105 dargestellt, nach der Bauweise bauplanungs­rechtlich zulässig?

 

            Keine konkrete Frage.

 

 

Frage 1.6:

Baukörper A weist eine GR 1 von 170 m2 auf, Baukörper B eine GR 1 von 76 m2. Für das ungeteilte Grundstück ergibt sich daraus eine GRZ 1 von 0,21 und GRZ 1 + 2 von 0,31 .

Ist das Vorhaben, wie im Plan4.106 dargestellt, mit einer GRZ 1 von 0, 21 bauplanungs­rechtlich zulässig?

 

Die GRZ 1 ist kein Einfügungskriterium in § 34-Gebieten.

 

 

Frage 1.7:

Ist das Vorhaben wie im Plan 4.106 dargestellt mit einer GRZ 1 + 2 von 0,31 bauplanungs­rechtlich zulässig.

 

Die GRZ 1 und 2 sind kein Einfügungskriterium in § 34-Gebieten.

 

 

Variante:

Im Falle einer Grundstücksteilung entsteht ein Grundstück mit einer Fläche von 950 m2 für den Baukörper A und 300 m2 für den Baukörper B. Für Baukörper A führt dies zu einer GFZ 1 von 193 m2 und GRZ 1 + 2 von 290 m2 und einer GRZ 1 von 0,20 und GRZ 1 + 2 von 0,30. Für Baukörper B führt die Teilung zu einer GFZ 1 von 76 m2 und GRZ 1 + 2 von 105 m2 und einer GRZ 1 von 0,25 und GRZ 1 + 2 von 0,35

Frage 2.1:

Ist Baukörper A auf einem geteilten Grundstück, wie im Plan 4.106 dargestellt, nach dem Maß der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig?

 

Ja, siehe Antwort auf Frage 1.2.
Die Abstandsflächenvorschriften sind einzuhalten.

 

 

 

Frage 2.2:

Ist Baukörper A auf einem geteilten Grundstück, wie im Plan 4.106 dargestellt, mit einer GRZ 1 von 0,20 bauplanungsrechtlich zulässig?

 

Die GRZ 1 ist kein Einfügungskriterium in § 34-Gebieten.

 

 

 

Frage 2.3:

Ist Baukörper A auf einem geteilten Grundstück, wie im Plan 4.106 dargestellt, mit einer GRZ 1 + 2 von 0,30 bauplanungsrechtlich zulässig?

 

Die GRZ 1 und 2 sind kein Einfügungskriterium in § 34-Gebieten.

 

 

 

Frage 2.4:

Ist Baukörper B auf einem geteilten Grundstück, wie im Plan 4.106 dargestellt, nach dem Maß der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig?

 

Grundsätzlich ja. Die Abstandsflächenvorschriften sind aber einzuhalten und der Abstand zur Würmstraße muss mindestens 5,10 m betragen (siehe Bauflucht der Nachbargebäude).

 

 

Frage 2.5:

Ist Baukörper B auf einem geteilten Grundstück, wie im Plan 4.106 dargestellt, mit einer GRZ 1 von 0,25 bauplanungsrechtlich zulässig?

 

Die GRZ 1 ist kein Einfügungskriterium in § 34-Gebieten.

 

 

 

Frage 2.6:

Ist Baukörper B auf einem geteilten Grundstück, wie im Plan 4.106 dargestellt, mit einer GRZ 1 + 2 von 0,35 bauplanungsrechtlich zulässig?

 

Die GRZ 1 und 2 sind kein Einfügungskriterium in § 34-Gebieten.

 

Die Doppelgarage für Gebäude A hat einen Mindestabstand von 5,00 m zur Straßenbe­grenzungslinie einzuhalten.

 

 

Das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenquoten sind in allen Ansichten der Planung einzutragen.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hinein­ragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu ver­sickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammel­anlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vor­zusehen.