Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Eck, GRin Strenkert
Beschluss:
1. Ist ein Baukörper mit einer Länge von
17,99 m und einer Breite von 12,24 m, wie in der Bauvorlage dargestellt
zulässig ?
Ja.
2. Ist eine Befreiung wegen
Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten
GFZ von 0,4 auf 0,43 möglich ?
Die Überschreitung der zulässigen Nutzung
wird durch Vergleichsrechnung mit anderen in der Nachbarschaft vorhandenen
Bebauungen begründet.
Hochwaldstraße 7 und 7 A Grundstücksfläche 24,0 x 31,4 m = 753 m²
Baukörper 13,5 m x 11,5 m = 155,25 m² = 0,206 GRZ
1. Obergeschoss wie EG = 155,25 m² =
310,50 m² = 0,41 GFZ
Preysingstraße 9 und 11 Grundstücksfläche 32,0 x 27,0
m = 864 m²
Baukörper 16,00 x 12,50 m = 200,00
m² = 0,23 GRZ
1. Obergeschoss wie EG = 200,00
m² 400,00 m² = 0,46 GFZ
Der Bebauungsplan setzt keine GRZ
und GFZ fest.
3. Ist die Einplanung von 5 nach DIN
18040-2 für Wohnungen herzustellenden barrierefreien Wohnungen möglich?
Ja.
4. Ist die Ausführung eines
zurückgesetzten Dachgeschosses mit 18 ° Neigung möglich?
Ja, aber
das
gemeindliche Einvernehmen wird nur bis zu einer Firsthöhe von 9,20 m und einer
E + 1 + D-Bebauung (kein Terrassengeschoss = Vollgeschoss) in Aussicht
gestellt.
Das Vorhaben
entspricht wegen Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Gebäudetyp) nicht
den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 20 / GAUTING.
Die Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet, da die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Das Bauvorhaben fügt sich nach der Art in die Umgebungsbebauung ein.
Das Bauvorhaben fügt sich mit der Wandhöhe, der Firsthöhe und der
Geschossigkeit (drei Vollgeschosse) nicht in die Umgebungsbebauung ein.
Das natürliche und
das künftige Gelände mit Höhenquoten sind in allen Ansichten der Planung
einzutragen.
Dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan (möglichst von einem
Gartenbauarchitekten) beizufügen.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden,
ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Das Vorhaben
berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen.
Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der
Erdarbeiten rechtzeitig der Gemeinde Gauting (Tel. 089 / 89 337 129) und dem
Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise
archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Gemeinde
oder die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn
wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in
Verbindung setzen können.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer
Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei
Garagen, eine Begrünung vorzusehen.