Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GRin Strenkert


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen der Fa. Kutschker Leischner Architekten GmbH, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 19.08.2016, wird zustimmend Kenntnis genommen.

 

Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Bauens außerhalb des Bauraums (Eingangsbereich), Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Flachdach) und Fällen einer großen erhaltenswerten Eiche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 104 / GAUTING.

 

Die Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden für das Bauen außerhalb des Bauraums (Eingangsbereich) und die Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Flachdach) befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

 

Die Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden für die Fällung der Eiche nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden (Erhalt des alten Baumbestandes). Die Fundamente der Garage sind so auszuführen, dass der Erhalt der Eiche gewährleistet ist. Der Stellplatz und die Zuwegungen sind ggf. zu verschieben.

 

Die Pergolen dürfen nicht überdacht werden, da ansonsten die GRZ überschritten wird.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig der Gemeinde Gauting (Tel. 089 / 89 337 168) und dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Gemeinde oder die Untere Denkmalschutz­behörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammel­anlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vor­zusehen.

 

 

Hinweis für Landratsamt:

Die Aufenthaltsraumqualität der Gäste- und der Einliegerwohnung ist zu überprüfen.