Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GRin Strenkert
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach
den Plänen der Fa. Kutschker Leischner
Architekten GmbH, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 19.08.2016, wird zustimmend Kenntnis genommen.
Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.
Das Vorhaben entspricht wegen Bauens außerhalb des Bauraums (Eingangsbereich), Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Flachdach) und Fällen einer großen erhaltenswerten Eiche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 104 / GAUTING.
Die Befreiungen
gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden für das Bauen außerhalb des
Bauraums (Eingangsbereich) und die Abweichung von den Gestaltungsvorschriften
(Flachdach) befürwortet, da die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Die Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden für die Fällung der Eiche nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden (Erhalt des alten Baumbestandes). Die Fundamente der Garage sind so auszuführen, dass der Erhalt der Eiche gewährleistet ist. Der Stellplatz und die Zuwegungen sind ggf. zu verschieben.
Die Pergolen dürfen nicht überdacht werden, da ansonsten die GRZ überschritten wird.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die
Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur
Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein
Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles
Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind
deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig der Gemeinde
Gauting (Tel. 089 / 89 337 168) und dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148
477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund
umgehend zu melden, damit sich die Gemeinde oder die Untere Denkmalschutzbehörde
beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch
bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.
Hinweis für
Landratsamt:
Die Aufenthaltsraumqualität der Gäste- und der Einliegerwohnung ist zu überprüfen.