Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Fingerle Bernhard Fingerle, mit Eingangsstempel
der Gemeinde vom 23.08.2016, wird
zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Abweichung von den Gestaltungsvorschriften
(Sockelhöhe, Dachneigung) und des Bauens außerhalb der Baugrenze nicht den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 45 / STOCKDORF.
Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden
befürwortet. Die Sockelhöhe wird durch die Erweiterung des Gewächshauses nicht
verändert. Die Dachneigung des bestehenden Gewächshauses wird für die
Erweiterung übernommen.
Die Garage und das bestehende, erdgeschossige Gewächshaus überschreiten
bereits die Baugrenze. Die Überschreitung der Baugrenze der Garage wurde im
Jahre 1961 und die des Gewächshauses im Jahre 1999 genehmigt. Maßgeblich war
hierbei jeweils der Bebauungsplan Nr. 2/Stockdorf aus dem Jahre 1952.
Die Erweiterung des Gewächshauses erfolgt durch Aufstockung auf die
Garage.