Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Fingerle Bernhard Fingerle, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 23.08.2016, wird zustimmend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Sockelhöhe, Dachneigung) und des Bauens außerhalb der Baugrenze nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 45 / STOCKDORF.

 

Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden befürwortet. Die Sockelhöhe wird durch die Erweiterung des Gewächshauses nicht verändert. Die Dachneigung des bestehenden Gewächshauses wird für die Erweiterung übernommen.

Die Garage und das bestehende, erdgeschossige Gewächshaus überschreiten bereits die Baugrenze. Die Überschreitung der Baugrenze der Garage wurde im Jahre 1961 und die des Gewächshauses im Jahre 1999 genehmigt. Maßgeblich war hierbei jeweils der Bebauungsplan Nr. 2/Stockdorf aus dem Jahre 1952.

 

Die Erweiterung des Gewächshauses erfolgt durch Aufstockung auf die Garage.