Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GRin Strenkert
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten, Friedl Kenny, mit Eingangsstempel der Gemeinde
vom 23.08.2016, wird zustimmend Kenntnis
genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Abweichung von den Gestaltungsvorschriften
(Anzahl der Dachflächenfenster) sowie der Fällung eines zu erhaltenden Baumes
nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 146 / GAUTING.
Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31
Abs. 2 BauGB können für die Abweichung
von den Gestaltungsvorschriften (Anzahl der Dachflächenfenster – bisher
angewandte Befreiungspraxis) sowie der Fällung des zu erhaltenden Baumes im
südwestlichen Grundstücksbereich gewährt werden. Es wird davon
ausgegangen, dass damit die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Der
Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.
Einfriedungen
sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der
Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der
Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein
Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Das Vorhaben
berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen.
Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der
Erdarbeiten rechtzeitig der Gemeinde Gauting (Tel. 089 / 89 337 168) und dem
Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden
möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich
die Gemeinde oder die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg
vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den
Betroffenen in Verbindung setzen können.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung
der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und
bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.