Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GRin Eiglsperger


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der Architektin Stefanie Leitenstern, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 29.08.2016, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

 

1.    Erschließung über den Eremitenweg

Ist unter Einhaltung der vorgeschriebenen GRZ von 0,40 eine weitere Bebauung des Grundstücks mit Erschließung über den Eremitenweg grundsätzlich möglich?

 

Erläuterung:

 

Im Bebauungsplan ist bisher keine Erschließung des Grundstücks über den Eremitenweg vorgesehen. Der Bauherr möchte ein Einfamilienhaus als Gästehaus mit einer Wohneinheit errichten. Die Anforderungen an die Grundflächenzahl für ein Allgemeines Wohngebiet (0,40) können eingehalten werden (siehe beiliegende Berechnung). Ein großer Teil des Grundstücks bleibt weiterhin unbebaut und begrünt. Die Lage des geplanten Gebäudes kann den beiliegenden Unterlagen entnommen werden.

 

Nein, da der Bebauungsplan hier keinen Bauraum vorsieht.

 

 

2.    Eingriff des Gebäudes in den Hang

Kann der Lage des geplanten Gebäudes mit Erschließung über den Eremitenweg zugestimmt werden?

 

Erläuterung:

 

Nach Rücksprachen mit dem Bauamt soll das Gebäude so wenig als möglich in den Hang eingreifen. Für den Vorbescheidsantrag wurde das Gebäude so angeordnet, dass nur das Kellergeschoss maximal zur Hälfe in den Hang eingreift.

 

Nein, da der Bebauungsplan hier keinen Bauraum vorsieht.

 

 

3.    Stauraum vor Garagen

Ist ein Stauraum vor den Garagen erforderlich?

 

Erläuterung:

 

In der Planung des Gebäudes mit Erschließung über den Eremitenweg beträgt der Abstand zwischen Garage und Grundstücksgrenze ca. 3,80 m. Dies ist der geringeren Lage im Hang geschuldet. Laut Stellplatzsatzung vom 26.01.2009 wird kein Stauraum vor Garagen gefordert.

 

Nein, da der Bebauungsplan hier keinen Bauraum vorsieht.

 

 

4.    Befreiung für Überschreitung der GFZ

Kann von der Überschreitung der GFZ befreit werden?

 

Erläuterung:

 

Die im Bebauungsplan formulierte GFZ von 0,40 wird durch die geplante Bebauung um 18 v. H. überschritten. Der geltende Bebauungsplan ist aus dem Jahre 1965. Die Anforderungen der aktuell gültigen BauNVO können eingehalten werden (sh. beiliegende Berechnung).

 

Nein.

 

 

5.    Traufhöhe

Wird einer Befreiung von der Traufhöhe auf 7,50 m zugestimmt?

 

Erläuterung:

 

Im Bebauungsplan ist eine maximale Traufhöhe von 6,0 m vorgegeben. Diese kann beim Gebäude mit Erschließung über den Eremitenweg aufgrund der Hanglage nicht eingehalten werden. Durch die zurückgesetzte Konstruktion wäre von der Straße aus nur eine „direkte“ Wandhöhe von 6 m sichtbar. Die erforderlichen Abstandsflächen werden eingehalten (siehe beiliegende Planungsunterlagen).

 

Nein.

 

 

6.    Wandhöhe Wohngebäude mit Flachdach

Wird die maximale Wandhöhe von 8,20 m (vom natürlichen Gelände) beim Gebäude mit Flachdach genehmigt?

 

Erläuterung:

 

Die maximale Traufhöhe ist im Bebauungsplan geregelt. Die Wandhöhe für ein Gebäude mit Flachdach ist nicht geregelt. Da das Grundstück mit einem Höhenunterschied im Bereich der betreffenden Bebauung von 4 – 5 m stark abschüssig ist, ergibt sich im Nordwesten eine Wandhöhe von 10 m (8,20 m vom natürlichen Gelände). Diese ist nicht durchgängig, sondern versetzt. Die maximale einfache Wandhöhe beträgt 6,76 m. Die Gründungshöhe des Gebäudes ist durch das abzubrechende Bestandsgebäude und die Hanglage vorgegeben. Die erforderlichen Abstandsflächen werden eingehalten.

 

Nein, für mehrgeschossige Gebäude sind nur Satteldächer mit einer Dachneigung von 20 – 25° zulässig.
Da auch das Bestandsgebäude schon ein Flachdach aufweist, wird eine Befreiung hinsichtlich der Geschossigkeit (E +1) in Aussicht gestellt.

 

 

7.    Schallschutzwand an Grundstücksgrenze

Wird der Errichtung einer massiven Schallschutzmauer (Höhe = 1,80 m) an der Grundstücksgrenze zur Münchener Straße zugestimmt?

 

Erläuterung:

 

Um Lärmemissionen zu verringert möchte der Bauherr eine massive Schallschutzwand mit einer Höhe von maximal 1,80 m an der Grenze zur Münchener Straße errichten.

 

Ja, eine Lärmschutzwand bis max. 1,80 m ist zulässig, aber nicht in massiver Bauweise.

 

 

8.    Wandhöhe Garage / Hanglage

Ist die Garage bezüglich der Wandhöhe genehmigungsfähig?

 

Erläuterung:

 

Gemäß Bayerischer Bauordnung dürfen Garagen eine maximale Wandhöhe von 3,0 m besitzen um als Grenzbau zu gelten. Die Wandhöhe wird in der Regel vom gewachsenen Gelände zur OK-Bedachung gemessen. Durch die Hanglage ist es erforderlich die Garage abzustützen. Zieht man eine Linie von der Oberkante der Garage bis zum tiefsten Punkt des darunter befindlichen natürlichen Geländes, so ergibt sich ein Abstand von 6 m, da das Gelände in einer Länge von 9 m einen Höhenunterschied von 3 m aufweist. Würde man das neue Gelände zugrunde legen, kann die Wandhöhe von 3 m eingehalten werden. Die bestehende Garage, welche abgerissen werden soll, wurde unter ähnlichen Bedingungen genehmigt.

 

Diese Frage betrifft Bauordnungsrecht und wird vom Landratsamt Starnberg erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Bauens außerhalb des Bauraumes, größerer Geschossigkeit und Überschreitens der Wandhöhe nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 / GAUTING.

 

Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden und mit Zulassung der Befreiung eine Nachahmungsgefahr für alle im Bebauungsplangebiet befindlichen Grundstücke bestünde mit der Konsequenz, dass die betroffenen Festsetzungen aufgeweicht und ggfs. zukünftig funktionslos würde.

 

Das Baugrundstück ist im Rahmen eines Ortstermin durch den Bauausschuss zu besichtigen.