Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GRin Eiglsperger
Beschluss:
1. Erschließung über den Eremitenweg
Ist unter
Einhaltung der vorgeschriebenen GRZ von 0,40 eine weitere Bebauung des
Grundstücks mit Erschließung über den Eremitenweg grundsätzlich möglich?
Erläuterung:
Im
Bebauungsplan ist bisher keine Erschließung des Grundstücks über den
Eremitenweg vorgesehen. Der Bauherr möchte ein Einfamilienhaus als Gästehaus
mit einer Wohneinheit errichten. Die Anforderungen an die Grundflächenzahl für
ein Allgemeines Wohngebiet (0,40) können eingehalten werden (siehe beiliegende
Berechnung). Ein großer Teil des Grundstücks bleibt weiterhin unbebaut und
begrünt. Die Lage des geplanten Gebäudes kann den beiliegenden Unterlagen
entnommen werden.
Nein, da der Bebauungsplan hier keinen Bauraum
vorsieht.
2. Eingriff des Gebäudes in den Hang
Kann der
Lage des geplanten Gebäudes mit Erschließung über den Eremitenweg zugestimmt
werden?
Erläuterung:
Nach
Rücksprachen mit dem Bauamt soll das Gebäude so wenig als möglich in den Hang
eingreifen. Für den Vorbescheidsantrag wurde das Gebäude so angeordnet, dass
nur das Kellergeschoss maximal zur Hälfe in den Hang eingreift.
Nein, da der Bebauungsplan hier keinen Bauraum
vorsieht.
3. Stauraum vor Garagen
Ist ein
Stauraum vor den Garagen erforderlich?
Erläuterung:
In der
Planung des Gebäudes mit Erschließung über den Eremitenweg beträgt der Abstand
zwischen Garage und Grundstücksgrenze ca. 3,80 m. Dies ist der geringeren Lage
im Hang geschuldet. Laut Stellplatzsatzung vom 26.01.2009 wird kein Stauraum
vor Garagen gefordert.
Nein, da der Bebauungsplan hier keinen Bauraum
vorsieht.
4. Befreiung für Überschreitung der GFZ
Kann von der
Überschreitung der GFZ befreit werden?
Erläuterung:
Die im
Bebauungsplan formulierte GFZ von 0,40 wird durch die geplante Bebauung um 18
v. H. überschritten. Der geltende Bebauungsplan ist aus dem Jahre 1965. Die
Anforderungen der aktuell gültigen BauNVO können eingehalten werden (sh.
beiliegende Berechnung).
Nein.
5. Traufhöhe
Wird einer
Befreiung von der Traufhöhe auf 7,50 m zugestimmt?
Erläuterung:
Im
Bebauungsplan ist eine maximale Traufhöhe von 6,0 m vorgegeben. Diese kann beim
Gebäude mit Erschließung über den Eremitenweg aufgrund der Hanglage nicht
eingehalten werden. Durch die zurückgesetzte Konstruktion wäre von der Straße
aus nur eine „direkte“ Wandhöhe von 6 m sichtbar. Die erforderlichen
Abstandsflächen werden eingehalten (siehe beiliegende Planungsunterlagen).
Nein.
6. Wandhöhe Wohngebäude mit Flachdach
Wird die
maximale Wandhöhe von 8,20 m (vom natürlichen Gelände) beim Gebäude mit
Flachdach genehmigt?
Erläuterung:
Die maximale
Traufhöhe ist im Bebauungsplan geregelt. Die Wandhöhe für ein Gebäude mit
Flachdach ist nicht geregelt. Da das Grundstück mit einem Höhenunterschied im
Bereich der betreffenden Bebauung von 4 – 5 m stark abschüssig ist, ergibt sich
im Nordwesten eine Wandhöhe von 10 m (8,20 m vom natürlichen Gelände). Diese
ist nicht durchgängig, sondern versetzt. Die maximale einfache Wandhöhe beträgt
6,76 m. Die Gründungshöhe des Gebäudes ist durch das abzubrechende
Bestandsgebäude und die Hanglage vorgegeben. Die erforderlichen Abstandsflächen
werden eingehalten.
Nein, für mehrgeschossige Gebäude sind nur
Satteldächer mit einer Dachneigung von 20 – 25° zulässig.
Da auch das Bestandsgebäude schon ein Flachdach aufweist, wird eine Befreiung
hinsichtlich der Geschossigkeit (E +1) in Aussicht gestellt.
7. Schallschutzwand an Grundstücksgrenze
Wird der
Errichtung einer massiven Schallschutzmauer (Höhe = 1,80 m) an der
Grundstücksgrenze zur Münchener Straße zugestimmt?
Erläuterung:
Um
Lärmemissionen zu verringert möchte der Bauherr eine massive Schallschutzwand
mit einer Höhe von maximal 1,80 m an der Grenze zur Münchener Straße errichten.
Ja, eine Lärmschutzwand bis max. 1,80 m ist
zulässig, aber nicht in massiver Bauweise.
8. Wandhöhe Garage / Hanglage
Ist die
Garage bezüglich der Wandhöhe genehmigungsfähig?
Erläuterung:
Gemäß
Bayerischer Bauordnung dürfen Garagen eine maximale Wandhöhe von 3,0 m besitzen
um als Grenzbau zu gelten. Die Wandhöhe wird in der Regel vom gewachsenen
Gelände zur OK-Bedachung gemessen. Durch die Hanglage ist es erforderlich die
Garage abzustützen. Zieht man eine Linie von der Oberkante der Garage bis zum
tiefsten Punkt des darunter befindlichen natürlichen Geländes, so ergibt sich
ein Abstand von 6 m, da das Gelände in einer Länge von 9 m einen
Höhenunterschied von 3 m aufweist. Würde man das neue Gelände zugrunde legen,
kann die Wandhöhe von 3 m eingehalten werden. Die bestehende Garage, welche
abgerissen werden soll, wurde unter ähnlichen Bedingungen genehmigt.
Diese Frage betrifft Bauordnungsrecht und wird
vom Landratsamt Starnberg erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.
Das Vorhaben entspricht wegen Bauens
außerhalb des Bauraumes, größerer Geschossigkeit und Überschreitens der
Wandhöhe nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 / GAUTING.
Die erforderlichen Befreiungen gemäß
§ 31 Abs. 2 BauGB werden nicht befürwortet, da die Grundzüge der
Planung berührt werden und mit Zulassung der Befreiung eine Nachahmungsgefahr
für alle im Bebauungsplangebiet befindlichen Grundstücke bestünde mit der
Konsequenz, dass die betroffenen Festsetzungen aufgeweicht und ggfs. zukünftig
funktionslos würde.
Das Baugrundstück ist im Rahmen eines
Ortstermin durch den Bauausschuss zu besichtigen.