Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

1.         Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung (Drucksa­che Ö 0450) vom 16.09.2016 zur Abwägung der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung gem. § 13 a Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs.2 BauGB sowie aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2, Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs.2 BauGB zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 179/GAUTING Mehrgenerationen-Campus an der Starnberger Straße.

 

2.         Berücksichtigt bzw. teilweise berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt bzw. zur Kenntnis genommen werden die Anregungen folgender Träger öffentlicher Belange zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 179/GAUTING Mehrgenerationen-Campus an der Starnberger Straße, entsprechend den Vorschlägen der Verwaltung in dieser Beschlussvorlage:

 

§     Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt

§     Landratsamt Starnberg, Untere Naturschutzbehörde

§     Landratsamt Starnberg, Technischer Immissionsschutz und Abfallwirtschaft

§     Wasserwirtschaftsamt Weilheim

§     Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

§     Würmtal-Zweckverband, Abteilung Abwasserbeseitigung

§     Abfallwirtschaftsverband Starnberg

§     Regierung von Oberbayern

 

3.         Die von Seiten der Öffentlichkeit zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 179/GAUTING Mehrgenerationen-Campus an der Starnberger Straße vorgebrachten Anregungen werden entsprechend den Vorschlägen der Verwaltung in dieser Beschlussvorlage berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt.

 

4.         Die Verwaltung wird beauftragt, die beschlossenen Änderungen durchzuführen.

 

5.         Die Verwaltung wird beauftragt, den entsprechend den Abwägungsbeschlüssen überarbeiteten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 179/GAUTING Mehrgenerationen-Campus an der Starnberger Straße  einschließlich Begrün­dung gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen und parallel hierzu gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 a Abs. 3 BauGB erneut die Stellungnahmen der Behörden einzuholen.