Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
1. Der
Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung (Drucksache
Ö 0450) vom 16.09.2016 zur Abwägung der Anregungen aus der öffentlichen
Auslegung gem. § 13 a Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs.2 BauGB
sowie aus der Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2,
Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs.2 BauGB zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 179/GAUTING Mehrgenerationen-Campus an der Starnberger
Straße.
2. Berücksichtigt
bzw. teilweise berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt bzw. zur Kenntnis genommen
werden die Anregungen folgender Träger öffentlicher Belange zum Entwurf des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 179/GAUTING
Mehrgenerationen-Campus an der
Starnberger Straße, entsprechend den Vorschlägen der Verwaltung in dieser Beschlussvorlage:
§ Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt
§ Landratsamt Starnberg, Untere
Naturschutzbehörde
§ Landratsamt Starnberg, Technischer
Immissionsschutz und Abfallwirtschaft
§ Wasserwirtschaftsamt Weilheim
§ Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
§ Würmtal-Zweckverband, Abteilung
Abwasserbeseitigung
§ Abfallwirtschaftsverband Starnberg
§ Regierung von Oberbayern
3. Die
von Seiten der Öffentlichkeit zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 179/GAUTING Mehrgenerationen-Campus an der Starnberger
Straße vorgebrachten Anregungen werden entsprechend den Vorschlägen der
Verwaltung in dieser Beschlussvorlage berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, die
beschlossenen Änderungen durchzuführen.
5. Die
Verwaltung wird beauftragt, den entsprechend den Abwägungsbeschlüssen überarbeiteten
Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 179/GAUTING Mehrgenerationen-Campus an der Starnberger Straße einschließlich
Begründung gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 a Abs. 3 BauGB
erneut öffentlich auszulegen und parallel hierzu gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 u. Abs.
2 Nr. 1 i.V.m. § 4 a Abs. 3 BauGB erneut die Stellungnahmen der Behörden
einzuholen.