Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Dipl.-Ing.Stefan Sindlinger, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 30.11.2023, wird ablehnend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 34-1 / Stockdorf.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Errichtung der Garage außerhalb der hierfür vorgesehenen Flächen und Fällung eines als „zu erhaltend“ festgesetzten Baumes nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 34 / Stockdorf.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Garage wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden. Die Garagenstellplätze wurden im Bebauungsplan so ausgewiesen, dass durch eine gemeinsame Zufahrt die Versiegelung reduziert wird. Eine Veränderung der Park- und Zugangssituation würde zu einer höheren Versiegelung führen.

Aus städtebaulichen Gründen wurde entlang der Straße eine intensive Begrünung vorgesehen, welche mit dem Verschieben der Stellplätze deutlich unterbrochen werden würde.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Baumfällung wird befürwortet. Die Verschiebung der Stellplätze wird naturfachlich abgelehnt (Stellungnahme FB Umwelt).

 

Die Abstandsflächenvorschriften werden aufgrund der neuen Grundstücksteilung im Norden nicht eingehalten. Es wurde eine Abstandsflächenübernahmeerklärung beigefügt.

 

Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze, Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).

 

 

Stellungnahme Fachbereich Umwelt:

 

Die Robinie befindet sich laut Gutachten in einem derart desolaten Zustand (aufgerissener Zwiesel und Hallimaschbefall), dass eine sofortige Fällung unumgänglich ist. Der Fällung wird naturschutzfachlich zugestimmt. Eine Ersatzpflanzung hat in drei Metern Entfernung zum ursprünglichen Standort zu erfolgen. Da dort derzeit die neu geplanten Stellplätze vorgesehen sind, ist diese im eingereichten Freiflächengestaltungsplan an anderer Stelle geplant. Aufgrund dessen, aber vor allem aufgrund des geplanten Stellplatzes im Wurzelbereich des Ahorns wird die Verschiebung der Stellplätze naturschutzfachlich abgelehnt, da ein Alternativstandort (s. ursprüngliche Planung) möglich ist.

 

Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und Sträuchern des eigenen Grundstücks, aber auch der Nachbargrundstücke sind die einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt anzuwenden.

 

Eine Beseitigung von Gehölzen darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt werden.

 

 

Einfriedungen sind als Holz- oder Maschendrahtzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen

 

Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.