Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Dipl.-Ing.Stefan Sindlinger, mit
Eingangsstempel der Gemeinde vom 30.11.2023,
wird ablehnend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben
entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 34-1 / Stockdorf.
Das Vorhaben entspricht wegen Errichtung der Garage außerhalb der hierfür
vorgesehenen Flächen und Fällung
eines als „zu erhaltend“ festgesetzten
Baumes nicht den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 34 / Stockdorf.
Die erforderliche
Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Garage wird nicht
befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden. Die
Garagenstellplätze wurden im Bebauungsplan so ausgewiesen, dass durch eine
gemeinsame Zufahrt die Versiegelung reduziert wird. Eine Veränderung der Park-
und Zugangssituation würde zu einer höheren Versiegelung führen.
Aus städtebaulichen
Gründen wurde entlang der Straße eine intensive Begrünung vorgesehen, welche
mit dem Verschieben der Stellplätze deutlich unterbrochen werden würde.
Die erforderliche
Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Baumfällung wird befürwortet.
Die Verschiebung der Stellplätze wird naturfachlich abgelehnt (Stellungnahme FB
Umwelt).
Die Abstandsflächenvorschriften werden aufgrund der neuen Grundstücksteilung
im Norden nicht eingehalten. Es wurde eine Abstandsflächenübernahmeerklärung
beigefügt.
Die nicht mit
Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten
Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu
begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im
Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze,
Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).
Stellungnahme Fachbereich Umwelt:
Die Robinie befindet sich laut Gutachten in einem derart desolaten Zustand (aufgerissener Zwiesel und Hallimaschbefall), dass eine sofortige Fällung unumgänglich ist. Der Fällung wird naturschutzfachlich zugestimmt. Eine Ersatzpflanzung hat in drei Metern Entfernung zum ursprünglichen Standort zu erfolgen. Da dort derzeit die neu geplanten Stellplätze vorgesehen sind, ist diese im eingereichten Freiflächengestaltungsplan an anderer Stelle geplant. Aufgrund dessen, aber vor allem aufgrund des geplanten Stellplatzes im Wurzelbereich des Ahorns wird die Verschiebung der Stellplätze naturschutzfachlich abgelehnt, da ein Alternativstandort (s. ursprüngliche Planung) möglich ist.
Einfriedungen sind
als Holz- oder Maschendrahtzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen
und Kirschlorbeer unzulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Anfallendes Niederschlagswasser
ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Die Gemeinde
empfiehlt:
-
zur
Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter
Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
-
eine
insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
-
die
Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde
Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im
bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.