Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Moser
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Christoph Marklstorfer,
mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 11.12.2023,
wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB unter der Maßgabe erteilt,
dass die Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Baugrenzen, der
Grundflächenzahl 2 (GRZ 2) und der Fällung von zum Erhalt festgesetzten Bäumen
nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 127 / Gauting.
Die erforderliche
Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenzen wird befürwortet, da sich diese durch
die Lichtschächte ergibt und sehr geringfügig ist (jeweils 0,48 m²), damit
werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.
Der erforderlichen Befreiung gemäß § 31 Abs.
2 BauGB für die Überschreitung der GRZ 2 wird zugestimmt, da sich die
Überschreitung durch die Zufahrten ergibt und diese im Bebauungsplan nicht
berücksichtigt wurden.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2
BauGB hinsichtlich der Baumfällung wird befürwortet (siehe Stellungnahme FB
Umwelt).
Die Abstandflächenvorschriften werden nicht eingehalten. Sie überlappen
sich im Innenhof.
Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung
werden.
Stellungnahme Fachbereich Umwelt:
Im Bebauungsplan Nr. 127 / Gauting sind vier Bäume auf dem Grundstück als zu erhaltend festgesetzt. Der Antrag auf „Isolierte Befreiung“ nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 Bayerische Bauordnung und analog §31 Abs. 2 Baugesetzbuch betreffend die Fällung einer Hainbuche mit der Nummer 30 in der Gartenpromenade 22, Fl.Nr. 1352/3, Gemarkung Gauting, widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 127/Gauting.
Die Hainbuche steht im Baufeld bzw. behindert den Zugang zur Baustelle, so dass sie zur Ausübung des Baurechts gefällt werden muss. Der Fällung wird naturschutzfachlich zugestimmt. Mit dem Baumbestandsplan und den Baumschutzmaßnahmen besteht Einverständnis. Sollten die zwei in orange gekennzeichneten Bäume wider Erwarten nicht erhalten werden können, ist darauf zu achten, dass die Festsetzung 9.4 des Bebauungsplanes: „Es sind mindestens so viele Bäume zu pflanzen, dass auf je angefangene 200 qm Gesamtgrundstücksfläche ein Baum kommt; zeichnerisch festgesetzte Bäume sind hierauf anzurechnen.“ eingehalten wird. Dies entspricht dem Nachweis von sieben Bäumen.
Die nicht mit
Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten
Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen
oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im Rahmen
einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze,
Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen
und Kirschlorbeer unzulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls
freistehend, zur Straße hin abzupflanzen.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Die Gemeinde empfiehlt:
-
zur Gartenbewässerung den Einbau einer
Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei
Garagen - eine Begrünung vorzusehen
-
eine insektenfreundliche Bepflanzung der
Gärten/Freiflächen
-
die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde Gauting unterstützt die
Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz
verankert