Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 1

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Moser


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Christoph Marklstorfer, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 11.12.2023, wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB unter der Maßgabe erteilt, dass die Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Baugrenzen, der Grundflächenzahl 2 (GRZ 2) und der Fällung von zum Erhalt festgesetzten Bäumen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 127 / Gauting.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenzen wird befürwortet, da sich diese durch die Lichtschächte ergibt und sehr geringfügig ist (jeweils 0,48 m²), damit werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

 

Der erforderlichen Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der GRZ 2 wird zugestimmt, da sich die Überschreitung durch die Zufahrten ergibt und diese im Bebauungsplan nicht berücksichtigt wurden.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Baumfällung wird befürwortet (siehe Stellungnahme FB Umwelt).

 

Die Abstandflächenvorschriften werden nicht eingehalten. Sie überlappen sich im Innenhof.

 

Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.

 

Stellungnahme Fachbereich Umwelt:

 

Im Bebauungsplan Nr. 127 / Gauting sind vier Bäume auf dem Grundstück als zu erhaltend festgesetzt. Der Antrag auf „Isolierte Befreiung“ nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 Bayerische Bauordnung und analog §31 Abs. 2 Baugesetzbuch betreffend die Fällung einer Hainbuche mit der Nummer 30 in der Gartenpromenade 22, Fl.Nr. 1352/3, Gemarkung Gauting, widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 127/Gauting.

 

Die Hainbuche steht im Baufeld bzw. behindert den Zugang zur Baustelle, so dass sie zur Ausübung des Baurechts gefällt werden muss. Der Fällung wird naturschutzfachlich zugestimmt. Mit dem Baumbestandsplan und den Baumschutzmaßnahmen besteht Einverständnis. Sollten die zwei in orange gekennzeichneten Bäume wider Erwarten nicht erhalten werden können, ist darauf zu achten, dass die Festsetzung 9.4 des Bebauungsplanes: „Es sind mindestens so viele Bäume zu pflanzen, dass auf je angefangene 200 qm Gesamtgrundstücksfläche ein Baum kommt; zeichnerisch festgesetzte Bäume sind hierauf anzurechnen.“ eingehalten wird. Dies entspricht dem Nachweis von sieben Bäumen.

 

Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und Sträuchern des eigenen Grundstücks, aber auch der Nachbargrundstücke sind die einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt anzuwenden.

 

Eine Beseitigung von Gehölzen darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt werden.

 

Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze, Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen

 

Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert