Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Ulrich Rüschoff, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 18.12.2023 gestellten Fragenkatalog, wird wie folgt Stellung genommen bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt:

 

 

  1.  Ist die Bebauung des Grundstücks mit der dargestellten Doppelhaushälfte planungsrechtlich genehmigungsfähig?

 

Ja.

 

2.    Ist bei dem Verbindungsbau eine Dachneigung von 51° zulässig, um profilgleich anbauen zu können?

 

Ja. 

 

 

3.    Ist der Verbindungsau mit einer Breite von 7,15m zulässig, um profilgleich anbauen zu können planungsrechtlich genehmigungsfähig?

 

Ja.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Dachneigung Verbindungsbaus) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 / STOCKDORF.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann befürwortet werden, der Verbindungsbau nimmt einen untergeordneten Teil zum gesamten Baukörper ein.

Die Doppelhaushälfte hält die Dachneigung (45°) ein, lediglich der Verbindungsau soll mit einer anderen Dachneigung (51°) errichtet werden, die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.

 

Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze, Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Ein­haltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetati­onsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen

 

Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert