Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
- Ist die Bebauung des Grundstücks mit der
dargestellten Doppelhaushälfte planungsrechtlich genehmigungsfähig?
Ja.
2.
Ist bei dem Verbindungsbau eine Dachneigung von 51° zulässig, um
profilgleich anbauen zu können?
Ja.
3.
Ist der Verbindungsau mit einer Breite von 7,15m zulässig, um
profilgleich anbauen zu können planungsrechtlich genehmigungsfähig?
Ja.
Das Vorhaben entspricht wegen Abweichung von den Gestaltungsvorschriften
(Dachneigung Verbindungsbaus) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.
46 / STOCKDORF.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann befürwortet
werden, der Verbindungsbau nimmt einen untergeordneten Teil zum gesamten
Baukörper ein.
Die Doppelhaushälfte hält die Dachneigung (45°) ein, lediglich der
Verbindungsau soll mit einer anderen Dachneigung (51°) errichtet werden, die
Grundzüge der Planung werden nicht berührt.
Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten
Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen
und zu begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige
Verwendung im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B.
Stellplätze, Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max.
1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Als Einfriedung
ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls
freistehend, zur Straße hin abzupflanzen.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung
der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
-
zur Gartenbewässerung den Einbau einer
Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei
Garagen - eine Begrünung vorzusehen
-
eine insektenfreundliche Bepflanzung der
Gärten/Freiflächen
-
die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen
Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert