Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Jaquet
Beschluss:
Zu dem Bauantrag nach
den Plänen des Architekten Julian Wagner, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 20.12.2023, wird das gemeindliche Einvernehmen
nach § 36 BauGB nicht erklärt.
Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der
baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Das Baugrundstück liegt nach Flächennutzungsplan im reinen
Wohngebiet (§ 3 BauNVO).
Die Ferienwohnung
soll kurzzeitig vermietet werden und gehört zu den kleinen Betrieben des
Beherbergungsgewerbes (§ 13a Satz 2 BauNVO).
Im Reinen Wohngebiet
können kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes ausnahmsweise zugelassen
werden (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO).
Die Gemeinde stimmt der Gewährung einer Ausnahme für dieses Vorhaben nicht zu.
Aufgrund der angespannten Wohnungssituation kann dauerhaftes Wohnen nicht dem Wohnungsmarkt entzogen werden.
Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen
und Kirschlorbeer unzulässig.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun
bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
· 0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
· 2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und,
falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen
nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche
Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze, Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).
Die Gemeinde
empfiehlt:
-
zur
Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter
Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
-
eine
insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
-
die
Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde
Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im
bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.
GR Berchtold während Beratung und Abstimmung nicht anwesend.