Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Zu dem Bauantrag nach den Plänen der Architektin Astrid Kerkhoff, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 20.12.2023, wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Wandhöhe, Errichtung von Dachgauben, Überschreitung der zulässigen Breite von Dachflächenfenstern und der Errichtung von Nebenanlagen (Gerätehaus und Fahrradschuppen) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 6 / UNTERBRUNN.

 

Die Baugrenzen des Bebauungsplans werden eingehalten.

 

Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Wandhöhe und Errichtung von Dachgauben kann befürwortet werden. Es gibt bereits einige Abweichungen im Bebauungsplangebiet (Fl. Nrn. 431/6, 430/3, 430/4, 430/1, 430/5).

 

Der Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Größe der Dachflächenfenster kann entsprochen werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und diese Festsetzung zwischenzeitlich überholt ist.

 

Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Errichtung eines Gartengerätehauses und eines Fahrradschuppens werden befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

 

Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze, Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).

 

Stellungnahme Fachbereich Umwelt:

 

Vor dem Abriss der Bestandsgebäude ist zu prüfen, ob Gebäudebrüter (Vögel, Fledermäuse etc.) durch das Vorhaben betroffen sind. Sollte ein Gebäudebrütervorkommen bekannt sein oder werden, ist eine entsprechende artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einzuholen.

 

Mit dem Freiflächengestaltungsplan besteht Einverständnis.

 

Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und Sträuchern des eigenen Grundstücks, aber auch der Nachbargrundstücke sind die einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt anzuwenden.

 

Eine Beseitigung von Gehölzen darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt werden.

 

Baugrundstücke sind entlang der öffentlichen Verkehrsflächen einzufrieden. Material: Staketenzaun senkrecht max. Höhe 1,30 m über OK Gehweg je nach Angrenzung. Stützen dürfen von der Straßenseite nicht sichtbar sein. Grundstücksabgrenzung im Innenbereich mit Maschendrahtzaun max. Höhe 1,00 m. Garagenvorplätze dürfen nicht eingefriedet werden.

 

Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Ein­haltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetati­onsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen

 

Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.