Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu
dem Bauantrag nach den Plänen der
Architektin Astrid Kerkhoff, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 20.12.2023, wird das gemeindliche Einvernehmen
nach § 36 BauGB erteilt.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung
der Wandhöhe, Errichtung von Dachgauben, Überschreitung der zulässigen Breite
von Dachflächenfenstern und der Errichtung von Nebenanlagen (Gerätehaus und
Fahrradschuppen) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 6 /
UNTERBRUNN.
Die Baugrenzen des Bebauungsplans werden eingehalten.
Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der
Überschreitung der Wandhöhe und Errichtung von Dachgauben kann befürwortet
werden. Es gibt bereits einige Abweichungen
im Bebauungsplangebiet (Fl. Nrn. 431/6, 430/3, 430/4, 430/1, 430/5).
Der Befreiung
gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Größe der Dachflächenfenster kann
entsprochen werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und diese
Festsetzung zwischenzeitlich überholt ist.
Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31
Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Errichtung eines Gartengerätehauses und eines
Fahrradschuppens werden befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt
werden.
Die nicht mit
Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten
Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu
begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im
Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze,
Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).
Stellungnahme Fachbereich Umwelt:
Vor dem Abriss der Bestandsgebäude ist zu
prüfen, ob Gebäudebrüter (Vögel, Fledermäuse etc.) durch das Vorhaben betroffen
sind. Sollte ein Gebäudebrütervorkommen bekannt sein oder werden, ist eine
entsprechende artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einzuholen.
Mit dem Freiflächengestaltungsplan besteht
Einverständnis.
Baugrundstücke sind
entlang der öffentlichen Verkehrsflächen einzufrieden. Material: Staketenzaun
senkrecht max. Höhe 1,30 m über OK Gehweg je nach Angrenzung. Stützen dürfen
von der Straßenseite nicht sichtbar sein. Grundstücksabgrenzung im Innenbereich
mit Maschendrahtzaun max. Höhe 1,00 m. Garagenvorplätze dürfen nicht
eingefriedet werden.
Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung
der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei
geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde Gauting unterstützt die
Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz
verankert sind.